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Amoklauf per Facebook 


Amoklauf per Facebook

LG Aachen, Urteil vom 05.09.2012 – 94 Ns 27/12
Laut einer Entscheidung des Landgerichts Aachen vom 05.09.2012 ist ein über Facebook angekündigter Amoklauf grundsätzlich im Sinne des § 126 BGB geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören. Tatvorsatz sei jedoch nur dann anzunehmen, wenn der vermeintliche Täter, welcher das Facebook-Portal zur Verbreitung seiner Pläne nutzte und den Beitrag „dann laufe ich Amok“ in dem selbigen veröffentlichte, beabsichtigt oder es zumindest billigend in Kauf genommen habe, dass eine nicht unerhebliche Personenzahl diesen Beitrag liest.
Mithin ist eine Störung des öffentlichen Friedens nur dann gegeben, wenn eine allgemeine Beunruhigung der Bundesrepublik Deutschlands oder aber zumindest eines nicht unerheblichen Teils davon durch diese Äußerungen hervorgerufen werde. Ging der Facebooknutzer bei seiner Kommentierung – welche tatsächlich nur als Abwehr weiterer Freundschaftseinladungen dienen sollte - jedoch davon aus, dass nur diejenigen Nutzer welche uneingeschränkte Einsicht in seine Facebookseite haben, diese lesen, so ist der subjektive Tatbestand mangels Tatvorsatzes nicht gegeben.


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