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Digitale Kopien zu Unterrichts- und Forschungszwecken  


Digitale Kopien zu Unterrichts- und Forschungszwecken

Die Ausnahmevorschrift gemäß § 52 UrhG, welche das Zugänglichmachen urheberrechtlich geschützter Werke für Unterrichts- und Forschungszwecke (etwa im Universitäts-Intranet) gestattet, wurde erneut bis Ende 2014 verlängert. So entschied der Bundestag am 29.11.2012 und nahm damit den Gesetzentwurf von CDU/CSU und FDP an. Auch die Beratung über eine endgültige und zeitlich unbegrenzte Regelung dazu ist geplant.
Mit Datum vom 06.12.2012 verhandelten auch die Kultusminister der Länder zu dieser Thematik und beschlossen, mit Blick auf eine Entscheidung des Landgerichts Stuttgart (LG Stuttgart, Urteil vom 27.09.2011 – 17 O 671/10), dass künftig bis zu 10% eines Druckwerks (maximal 20 Seiten) durch die Lehrkräfte eingescannt und auf Speichermedien wie USB-Sticks abgespeichert werden dürfen, um sie dann den Schülern und Studenten über Träger wie PCs und Whiteboards zugänglich zu machen. Bisher durfte dies nur analog, also per Kopie erfolgen.


Anwälte

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