OLG München, Urteil vom 10.05.2012 – 29 U 515/12
Ist in einem Wikipedia-Eintrag objektiv betrachtet neben der Information auch die Absicht der Absatzförderung zu erkennen, so stellt dies eine verschleierte Werbung im Sinne des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) dar. Dies ist selbst dann der Fall, wenn der Autor seine geschäftliche Tätigkeit auf der zugehörigen Diskussionsseite offen legt. Schon die Tatsache, dass ein Autor im Bereich seines dienstlichen Aufgabengebiets schreibt, stellt eine geschäftliche Handlung im Sinne des UWG dar.
Die Offenlegung der geschäftlichen Tätigkeit im Rahmen des Diskussionsforum sei dabei irrelevant, da der typische Wikipedia-Nutzer die Einträge ungeachtet der anhängigen Diskussionsbeiträge liest und würdigt.
Geht also aus dem Wikipedia-Eintrag der kommerzielle Zweck nicht hervor, so handelt es sich um Schleichwerbung gemäß der einschlägigen Normen des UWG.
ERFAHRUNG & EMPATHIE FÜR IHREN ERFOLG
KOMPETENZ & KAMPFGEIST FÜR IHRE KONKURRENZFÄHIGKEIT