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Grenzüberschreitende Teilnahme am Wirtschaftsleben 


Grenzüberschreitende Teilnahme am Wirtschaftsleben

BVerfG, Beschluss vom 09.01.2013 – 2 BvR 2805/12
Nimmt ein Unternehmen über die Grenzen Deutschlands hinaus am Wirtschaftsleben teil, so kann es sich der entsprechenden Verantwortung gegenüber fremden Rechtsordnungen nicht entziehen. So die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im seinem Beschluss vom 09.01.2013.
Im konkreten Fall hatte ein deutsches Unternehmen mehrere Domains erworben und war in Folge dessen unter dem Vorwurf der Markenverletzung von einer amerikanischen Firma vor einem US-Gericht verklagt worden. Die Schadensersatzforderung belief sich dabei auf eine Summe in Millionenhöhe und stellte laut dem Unternehmen selbst eine dessen Existenz gefährdende Unverhältnismäßigkeit dar. Darum wollte dieses die Zustellung der Klage verhindert wissen und legte letztlich nach erfolgloser Beantragung bei der Berliner Senatsverwaltung für Justiz und dem KG, Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG ein; jedoch auch hier erfolglos. Die Regelungen des Haager Zustellungsübereinkommens sehen eine Ablehnung der Zustellung nur dann vor, wenn der ersuchte Staat die Zustellung für geeignet hält, seine Hoheitsrechte oder seine Sicherheit zu gefährden. Eine Klage auf Strafschadensersatz stelle jedoch nicht von vorneherein einen Verstoß gegen unverzichtbare rechtsstaatliche Grundsätze dar. Vielmehr bringe die grenzüberschreitende Teilnahme am Wirtschaftsleben automatisch das Risiko, auch nach ausländischem Recht in Anspruch genommen zu werden, mit sich und sei letztlich Folge des diesbezüglichen unternehmerischen Handelns.


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