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Wahrung von Dienstgeheimnissen – Verstoß über das Informationssystem POLIS 


Wahrung von Dienstgeheimnissen – Verstoß über das Informationssystem POLIS

BGH, Urteil vom 13.12.2012 – 4 StR 33/12

Mit Urteil vom 13.12.2012 hat der BGH auf die Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil des Landgerichts Landau (Pfalz) aufgehoben, da die Beweiswürdigung insgesamt einer rechtlichen Überprüfung nicht standhielt und die Sache an das Landgericht Frankenthal (Pfalz) zurückverwiesen.
Das Landgericht Landau hatte den Angeklagten vom Vorwurf der Anstiftung zur Verletzung des Dienstgeheimnisses und zur Verletzung von Privatgeheimnissen freigesprochen. Gegen die ebenfalls angeklagte Tochter hat es eine Verwarnung mit Strafvorbehalt – lediglich – wegen Verletzung von Privatgeheimnissen ausgesprochen.
Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Angeklagte tätigte im November 2009 Abfragen über das polizeiinterne Informationssystem POLIS zu Geschäftspartnern der Betreibergesellschaft einer Rennstrecke. Die sodann erstellten Ausdrucke, welche jeweils mit polizeiinternen ID-Nummern versehen waren, gab sie an ihren Vater weiter. Dieser ist Landtagsabgeordneter und war Mitglied des Untersuchungsausschusses, welcher sich mit dem gescheiterten Versuch der Finanzierung für die Erweiterung der Rennstrecke um einen Vergnügungspark und der Suche nach einem privaten Betreiber, befasste.
Ebenfalls im November 2009 wurden in zwei Tageszeitungen unter Angabe der jeweiligen ID-Nummer POLIS-Eintragungen zu zwei Geschäftspartnern der Betreibergesellschaft der Rennstrecke veröffentlicht.
Eine Strafbarkeit wegen der Verletzung von Dienstgeheimnissen im Sinne des Strafgesetzbuchs (StGB) erfordere dabei die (konkrete) Gefährdung öffentlicher Interessen. Dabei könne eine mittelbare Gefährdung ausreichen, die darin besteht, dass durch die Offenbarung der Weitergabe der Polizeiinterna die allgemeine Öffentlichkeit an der Integrität der öffentlichen Stellen zu zweifeln vermag. Folglich sei eine genaue Betrachtung des Einzelfalls vorzunehmen, bei derer Inhalt und Umfang der geheimhaltungsbedürftigen Daten, deren beabsichtigte Verwendung und die Person des Amtsträgers berücksichtigt werden.
Indes hatte sich das Landgericht nicht davon überzeugen können, dass der Angeklagte seine Tochter zur Abfrage der Daten animiert hatte oder ihr dabei in irgendeiner Form behilflich gewesen sei. Auch hinsichtlich der Weitergabe der Daten an die Pressestelle der Tageszeitungen ergaben sich keine eindeutigen Bezüge zum Angeklagten.
Folglich sind die Vorwürfe umfassend neu zu prüfen und zu verhandeln.


Anwälte

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