Der Suchmaschinenbetreiber „Google“ bietet seit 2009 eine automatische Ergänzung von Sucheinträgen an. Dem Nutzer werden in einem gesonderten Fenster Vorschläge für die Ergänzung oder Vervollständigung seines Suchauftrages gemacht. Unter Berücksichtigung der Häufigkeit anderer Suchanfragen werden diese Begriffe auf der Grundlage eines Algorithmus generiert.
Der Entscheidung des BGH lag die Klage eines Unternehmens und dessen Vorstandsvorsitzenden zu Grunde. Wurde der Name des Vorstandsvorsitzenden eingegeben so erschienen in der automatischen Ergänzung der Sucheinträge die Begriffe „Scientology“ und „Betrug“. Die Kläger sahen in diesen Ergänzungsvorschlägen ihr Persönlichkeitsrecht sowie ihr geschäftliches Ansehen verletzt.
Der BGH folgte der Ansicht der Kläger und sah in den Suchergänzungsvorschlägen eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts, vor allem unter Berücksichtigung, dass die Begriffe unwahre Behauptungen beinhalten. Es besteht jedoch keine generelle Verpflichtung des Suchmaschinenbetreibers, die Suchvorschläge bereits im Vorfeld dahingehend zu prüfen, ob Persönlichkeitsrechtsverletzungen vorliegen.
Der BGH hat das Verfahren an das Berufungsgericht – OLG Köln – zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.
ERFAHRUNG & EMPATHIE FÜR IHREN ERFOLG
KOMPETENZ & KAMPFGEIST FÜR IHRE KONKURRENZFÄHIGKEIT