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Anfertigung von Fotografien von Gebäuden ohne Einwilligung der Eigentümer stellt eine Eigentumsverletzung dar 


Anfertigung von Fotografien von Gebäuden ohne Einwilligung der Eigentümer stellt eine Eigentumsverletzung dar

BGH, Urteil vom 01.03.2013, Az.: V ZR 14/12

Urheberrecht Erfurt

Der BGH hat mit seinem Urteil vom 01.03.2013 (Az.: V ZR 14/12) eine Entscheidung von 2010 wie folgt konkretisiert:
Der Eigentümer entscheidet über die Bedingungen des Zutritts zu seinem Grundstück, d.h. er entscheidet auch, wer gegebenenfalls einen wirtschaftlichen Vorteil aus dem Zutritt ziehen darf.
Mit Urteil vom 17.12.2010 (Az. V ZR 45/10) hat der BGH entschieden, dass die Herstellung und Verwertung von Fotografien von Gebäuden der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten als unzulässig angesehen werden, wenn diese ohne Einwilligung von ihren Grundstücken aus angefertigt wurden.
Das gleiche gilt auch, wenn dem Fotograf die Einwilligung des Eigentümers zum Betreten seines Grundstücks ausschließlich zu privaten Zwecken vorlag, nicht jedoch zum Anfertigen kommerzieller Fotografien.
Wenn der Eigentümer des Grundstücks den Zutritt zum Zwecke der Anfertigung von Fotografien für kommerzielle Zwecke  verweigert, ist dieses Handeln ein Eingriff in das Eigentumsrecht.


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