Flughafenstraße 12 | 99092 Erfurt | 0361 / 789 298 65

Abmahnung von Streaming durch die Kanzlei U+C Rechtsanwälte 


Abmahnung von Streaming durch die Kanzlei U+C Rechtsanwälte

Während urheberrechtliche Abmahnungen durch Nutzung von sogenannten Tauschbörsen (peer-to-peer-Netzwerken) längst Normalität geworden ist, versucht die Rechtsanwaltskanzlei Urmann & Collegen in Regensburg nun auch das Streaming als illegale Vervielfältigungsmethode kostenpflichtig zu verwerten. Insoweit werden seit kurzem Abmahnungen im Namen einer Schweizer Firma namens The Archive AG gegenüber Nutzern der Streaming-Plattform redtube.com ausgesprochen . Die The Archive AG macht so unter anderem Rechte an den Pornofilmen mit den Titeln "Amanda’s Secret", "Dream Trip", "Glamour Show Girls" und "Miriam’s Adventures" geltend.

Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung werden Kosten in Gesamthöhe von 250,00 € gefordert. Von diesen Kosten fallen nur 15,50 € auf den Schadensersatz. Bei dem restlichen Betrag handelt es sich um die Rechtsanwaltskosten in Höhe von 169,50 € sowie eine Aufwendungspauschale für die Ermittlung der angeblichen Rechtsverletzung in Höhe von 65,00 €. Bemerkenswert ist, dass diese Kosten nicht wie sonst üblich auf das Rechtsanwaltsanderkonto, sondern vollständig direkt an die The Archive AG überwiesen werden sollen.

Die U+C Rechtsanwälte behaupten, dass die The Archive AG den “Internet-Service-Provider” des Abgemahnten vor dem LG Köln auf Auskunft in Anspruch genommen hätten. Hierzu wäre es erforderlich gewesen, die IP-Adresse des Anschlusses, über den der Stream angeschaut wurde, zu ermitteln; eine entsprechende IP-Adresse wird in der Abmahnung auch benannt. Die Richtigkeit der IP-Adresse sowie die Berechtigung der Abmahnung unterliegen jedoch erheblichen tatsächlichen und rechtlichen Bedenken:

So stellt sich die Frage, wie die angebliche Rechteinhaberin die IP-Adresse ermittelt haben will. Während beim Filesharing über die damit verbundenen Uploads als abgemahnte Rechtsverletzung die IP-Adresse vom Empfänger erkannt werden kann, müsste beim Streaming die IP-Adresse vom Plattformbetreiber, also redtube.com, selbst mitgeteilt worden sein. Diese Vorgehensweise ist jedoch äußerst unwahrscheinlich, so dass die Herkunft der ermittelten IP-Adressen fragwürdig bleibt.

Ferner ist es rechtlich umstritten, ob es sich beim Streaming überhaupt um eine Urheberrechtsverletzung handeln kann. Im Gegensatz zum Filesharing, bei dem durch den Upload eine Vervielfältigungshandlung angenommen wird, ist beim reinen Betrachten von Videos die vermeintliche Kopie allenfalls in der Datenverarbeitung im Zwischenspeicher (Cache) zu sehen. Allerdings legitimiert das Urheberrechtsgesetz sogenannte „vorübergehende Vervielfältigungshandlungen“, sofern die Zwischenspeicherung für eine „rechtmäßige Nutzung“ erfolgt. Somit wäre es erforderlich, dass das Video auf der Streaming-Plattform bereits unrechtmäßig veröffentlicht wurde. Dies wird jedoch selbst von den U+C Rechtsanwälten nicht behauptet.

Ebenfalls gegen eine rechtswidrige Vervielfältigung spricht die Privilegierung der sogenannten Privatkopie. Währen beim Filesharing gerade die legale Privatkopie verneint wurde, ist das Streaming tatsächlich eine einzelne Vervielfältigungen durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch, die weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dient. Eine solche Privatkopie ist erlaubt, solange die Vorlage nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellt oder öffentlich zugänglich gemacht wurde. Das bedeutet, dass es für denjenigen, der den Stream betrachtet, offensichtlich gewesen sein müsste, dass das Video unrechtmäßig auf der Streaming-Plattform veröffentlicht worden ist. Da aber gerade bei redtube.com auch Rechteinhaber selbst ihre Pornofilme in Ausschnitten veröffentlichen, kann ein privater Nutzer im Gegensatz zu kino.to nicht erkennen, welches Video unter Verletzung von Rechten veröffentlicht worden ist.

Alles in allem ist äußerst fragwürdig, ob die Abmahnungen berechtigt sind und das Streaming zukünftig ebenso wie das Filesharing verfolgt werden kann. Aufgrund der Vielzahl von Multimediadateien im Internet wäre ein rechtmäßiges Surfen nahezu unmöglich.


Anwälte

%7B!MEDIA:%7B%7Bid%7D%7D%7Cmore.title_de!%7D

Dr. JUR. Nadin Staupendahl

Fachanwältin für IT Recht

ERFAHRUNG & EMPATHIE FÜR IHREN ERFOLG

%7B!MEDIA:%7B%7Bid%7D%7D%7Cmore.title_de!%7D

Tim Staupendahl

Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

KOMPETENZ & KAMPFGEIST FÜR IHRE KONKURRENZFÄHIGKEIT