Das Kammergericht Berlin hat mit ihrem Urteil der Klage des Land Berlin stattgegeben und damit die Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 01.03.2012 (Az.: 10 O 407/11) gekippt.
In der konkreten Verwendung der Domain „berlin.com“ sieht das Kammergericht einen unbefugten Gebrauch des Namens und entscheid, dass der Domaininhaberin keine eigenen Rechte an dem Namen Berlin zustünden. Durch den Gebrauch des Namens ergibt sich eine Zuordnungsverwirrung, da es bereits ausreichend ist, dass der Domaininhaber als Namensinhaber identifiziert wird. Unerheblich ist in diesem Fall, ob es tatsächlich zu einer Verwechslung kommt.
Die Verwendung der Top-Level-Domain „com“ trage eben nicht dazu bei, für eine erkennbare Abgrenzung des Namensträgers zu sorgen. Da aus dem Inhalt der Seite auch nicht offenkundig hervorgehe, dass es sich nicht um den offiziellen Internetauftritt des Landes Berlin handelt, ist mit einer Verwechslung zu rechnen.
Die Entscheidung des Kammergerichts reiht sich ein in die Liste der Rechtsprechungen der Obergerichtliche und des BGH zu Domainstreitigkeiten, die aufgrund des Namensrechts gem. § 12 BGB „Namensrecht“ entschieden wurden.
Sollten Domain mit Städtenamen oder geographischen Angaben unter den Top-Level-Domain „.com“ oder „.de“ verwendet werden, so ist hierbei größte Vorsicht geboten. Werden keine Zusätze im Second-Level wie z.B. „Hotel“ o.ä. verwendet, sollte bereits auf der Startseite klargestellt werden, dass es sich nicht um eine offizielle Seite der Gebietskörperschaft handelt.
Der BGH hat mit seiner Entscheidung vom 21.09.2006 (Az. 1 ZR 201/03) erstmals klargestellt, dass allgemeine nicht
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