Flughafenstraße 12 | 99092 Erfurt | 0361 / 789 298 65

Irreführung durch auf Studien gestützte Werbung für Arzneimittel 


Irreführung durch auf Studien gestützte Werbung für Arzneimittel
BGH, Urteil vom 06.02.2013, Az. I ZR 62/11

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil entschieden, dass eine Werbung für ein Arzneimittel die sich auf wissenschaftliche Studien stützt, gegen den Grundsatz der Zitatwahrheit verstößt.
Wenn das Pharmamunternehmen ein Arzneimittel bewirbt, welches einen Gewichtsvorteil durch dieses Arzneimittel verspricht und sich zum Beleg seiner Behauptung auf eine wissenschaftliche Studie stützt, obwohl der behauptete Gewichtsvorteil durch die Studie nicht hinreichend wissenschaftlich belegt ist, dann liegt ein  Verstoß gegen den Grundsatz der Zitatwahrheit vor.
Ist jedoch der in der Werbung angegebene Gewichtsvorteil sowohl in der Zulassung als auch in den entsprechenden Fachinformationen des beworbenen Arzneimittels angegeben und kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass dieser Umstand als hinreichend wissenschaftlich gesichert ist, liegt somit keine Irreführung vor.
Eine Irreführung kommt in Betracht, wenn dargelegt und bewiesen werden kann, dass es neuere, erst nach dem Datum der Zulassung bekannt gewordene oder der Zulassungsbehörde bei der Zulassungsentscheidung nicht bekannt gewesene wissenschaftliche Erkenntnisse gibt. Die Werbung ist irreführend, wenn der Werbende sich in seiner Werbung nicht oder nicht ausschließlich auf die Angaben in den Zulassungsunterlagen stützt, sondern in der Werbung u.a. auch Bezug auf eine Studie nimmt, nach der die zulassungskonformen Angaben nicht wissenschaftlich gesichert sind. In diesem Fall liegt nach der BGH-Entscheidung eine Irreführung wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Zitatwahrheit vor.


Anwälte

%7B!MEDIA:%7B%7Bid%7D%7D%7Cmore.title_de!%7D

Dr. JUR. Nadin Staupendahl

Fachanwältin für IT Recht

ERFAHRUNG & EMPATHIE FÜR IHREN ERFOLG

%7B!MEDIA:%7B%7Bid%7D%7D%7Cmore.title_de!%7D

Tim Staupendahl

Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

KOMPETENZ & KAMPFGEIST FÜR IHRE KONKURRENZFÄHIGKEIT