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„Knopf im Ohr“ von Steiff ist nicht als Positionsmarke schützbar 


Der „Knopf im Ohr“ von Steiff ist nicht als Positionsmarke schützbar

Gericht der Europäischen Union, Urteil vom 16.01.2014, Az: T-433/12

Mit Urteil vom 16.01.2014 hat das Gericht der Europäischen Union entschieden, dass dem Anbringen eines Knopfes oder eines Fähnchens an dem Ohr eines Stofftiers als Gemeinschaftsmarke das Mindestmaß an Unterscheidungskraft fehlt.

Insoweit hat das deutsche Unternehmen Margarete Steiff GmbH gegen eine Entscheidung des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (HABM) geklagt. Das HABM hat die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke, die ein Knopf bzw. Fähnchen im Ohr eines Stofftiers als sogenannte Positionsmarke zum Gegenstand hatte, zurück gewiesen. Die Beschwerdekammer des HABM führte in seiner Entscheidung vom 17.06.2011 aus, dass die angemeldete Marke keine Unterscheidungskraft  habe.

Auf die Klage hin bestätigte das Gericht der Europäischen Union die Entscheidung des HABM. Unter anderem begründete das Gericht seine Entscheidung damit, dass es sich bei Knöpfen und kleinen Schildern um übliche Gestaltungselemente bei Stofftieren handele. Des weiteren sei es nicht unüblich, das Fähnchen als funktionales Element wahrgenommen werden. Aus diesem Grund könne der Verbraucher darin keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft sehen.

Für die Firma Steiff mag diese Entscheidung eine herbe Enttäuschung darstellen, da sie bereits seit der Erfindung des Teddybären bei all ihren Stofftieren das sprichwörtliche „Knopf im Ohr“ anbringt. Dennoch heißt dies für sämtliche anderen Hersteller von Plüschtieren, dass allein das Anbringen ihres Labels am Ohr des Produktes noch keine Verletzung einer Gemeinschaftsmarke darstellt.


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