Ein Tonträgerhersteller als Rechteinhaber hat Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gegenüber den Eltern als Anschlussinhabern geltend gemacht, weil deren Kind die Filesharing-Plattform für die urheberrechtsverletzenden Uploads von Musiktiteln nutzte. Die Kläger haben ihren Anspruch mit einer Aufsichtspflichtverletzung der Eltern begründet.
Der Bundesgerichtshof gab der Revision der Anschlussinhaber (Eltern) statt und hat die Klage der Rechteinhaber, eines Tonträgerherstellers, auf Schadenersatz und Ersatz der Abmahnkosten abgewiesen, nachdem die Eltern hinreichend dargelegt haben, dass sie gegenüber ihren Kindern die entsprechenden Belehrungen und Verbote ausgesprochen haben. Die Bundesrichter schlossen sich der Ansicht der Eltern an, wonach es zur Erfüllung der elterlichen Aufsichtspflicht aus § 832 Abs. 1 BGB grundsätzlich ausreichend ist, ein normal entwickeltes 13-jähriges Kind über die Rechtswidrigkeit seines Handelns und die damit verbundene Teilnahme an Internettauschbörsen zu belehren und dem Kind eine Teilnahme daran zu verbieten.
Sollten die Eltern jedoch konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt, dann wäre eine weitergehende Kontroll- und möglicherweise auch Sperrpflicht durch die Eltern geboten.
Der Bundesgerichtshof vertritt die Ansicht, dass unter Berücksichtigung des § 1626 BGB die Eltern bei der Pflege und Erziehung die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis ihrer Kinder nach selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln zu berücksichtigen haben.
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Haftung der Eltern als Anschlussinhaber nach der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes nunmehr bereits durch entsprechende Verbalmaßnahmen (Belehrung, Verbot) auszuschließen ist. Diesen Schutz verlieren die Eltern erst, wenn ihr Kind/ihre Kinde das Verbot missachten und sie davon Kenntnis erlangen.
So können wohl die Eltern frühestens bei der zweiten Abmahnung erfolgreich in Anspruch genommen werden.
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