Das Oberlandesgericht Köln hat mit seinem Urteil vom 19.04.2013 die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln bestätigt, dass die Werbung für die Wirkungsweise eines Produkts mit einem wissenschaftlichen Experiment nur dann zulässig ist, wenn durch das wissenschaftliche Experiment auch tatsächlich die Wirkungsweise des beworbenen Produkts zur Geltung kommt und das Ergebnis des wissenschaftlichen Experiments nicht von anderen physikalischen Gegebenheiten abhängig ist bzw. über diese erreicht wird.
Das OLG Köln hatte in dem gerichtlichen Verfahren zu entscheiden, ob durch die Werbung des Herstellers eines Handspülmittels ein falscher Eindruck von der Beweiskraft des Schauversuches erweckt werde. In dem Rechtsstreit war nicht die Frage zu klären, ob das Handspülmittel des werbenden Unternehmens über eine höhere Fettlösekraft verfüge als andere Spülmittel.
Für die Praxis bedeutet die Entscheidung des OLG Köln, dass bei der Werbung mit wissenschaftlichen Experimenten und der damit beabsichtigten Herausstellung der Wirkungsweise eines Produktes besondere Vorsicht geboten ist. Deshalb ist genau zu prüfen, ob das wissenschaftliche Experiment tatsächlich die Wirkungsweise des Produktes darstellt oder dessen Ergebnis nicht auf andere Weise zustande kommt.
Die Werbung mit Wirkungsweisen von Produkten ist daher nur dann zulässig, wenn wissenschaftliche Experimente oder entsprechende Studien, die nach wissenschaftlich anerkannten Grundsätzen erstellt wurden, die behauptete Wirkungsweise belegen.
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