Das Landgericht Köln hat in seinem Urteil vom 31.01.2014 entschieden, dass über die Fotoplattform Pixelio bezogene Bilder in der Bilddatei mit einem Urhebervermerk versehen werden müssen. Sollte der Vermerk nicht vorhanden sein, so liegt ein abmahnbarer Verstoß gegen § 13 UrhG (Urheberrechtsgesetz) in Verbindung mit den jeweiligen Lizenzbedingungen des Fotografen bzw. seiner Fotoplattform (hier: die Pixelio-Lizenzbedingungen) vor.
Das Landgericht Köln war der Auffassung, dass die Pflicht zur Urheberkennzeichnung in der „üblichen Weise“ nur die Art und Weise der Kennzeichnung betreffen, nicht aber die Frage der Kennzeichnungspflicht.
Das Landgericht Köln sieht mit seiner Entscheidung die Bildverwender in der Pflicht, ggf. Bildbearbeitungssoftware zu verwenden.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Beklagte – eine Webseitebetreiberin – hat über ihren Rechtsanwalt Berufung eingelegt.
ERFAHRUNG & EMPATHIE FÜR IHREN ERFOLG
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