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Ortsname in Domain 


Ortsname in Domain
Landgericht Ulm, Urteil vom 07.09.2013, Az. 10 O 71/12

Das Landgericht Ulm hat mit seinem Urteil vom 07.09.2013 entschieden, dass dem Kläger kein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten zustehe, da die Nutzung der Domain nicht wettbewerbswidrig sei.
Der Kläger, Betreiber einer in Ulm ansässigen Hausverwaltung, mahnte einen Mitbewerber ab, der zur Bewerbung seiner Angebote die Domain „ulmer-hausverwaltung.com“ nutzte. Mit der Abmahnung hatte der Kläger zunächst Unterlassung der Benutzung der Domain verlangt, die daraufhin gekündigt wurde. Dann begehrte der Kläger die Erstattung seiner Anwaltskosten für die Abmahnung.
Mit seiner Entscheidung hatte das Landgericht Ulm festgestellt, dass die Führung einer Domain eine Wettbewerbshandlung gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) ist, weil damit für die angebotene Leistung der Hausverwaltung geworben werde. Diese Handlung sei aber nicht unlauter gem. §§ 3, 5 Abs. 1 Nr. UWG, da die angesprochenen Kunden nicht in die Irre geführt würden. Aus dem Fall ergibt sich nicht, dass dem abgemahnten Inhaber der Hausverwaltung unter den in Ulm und Umgebung ansässigen Hausverwaltungen  eine Allein- und Spitzenstellung zukommt. Zu beachten sei hier, wie die angesprochenen Kundenkreise den Domainnamen aufgrund des Gesamteindrucks verstünden. Hierbei ist auf das Verständnis eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers abzustellen.
Im Ergebnis aus dem Urteil des Landgerichts Ulm ergibt sich, dass Unternehmen ihre Angebote mit einer Domain bewerben dürfen, die eine Ortsangabe mit einer Gattungsbezeichnung kombinieren. Zu empfehlen wäre hier ein klarstellender Hinweis auf der jeweiligen Internetseite, dass damit nicht die Behauptung einer Allein- oder Sonderstellung verbunden ist. Domains, die der Orts- und Gattungsbezeichnung einen bestimmten Artikel voranstellen sollten vermieden werden.
  


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