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Urheberrecht - Rechtswidrige Lichtbildnutzung LG Köln, Urteil vom 05.03.2014, Az.: 28 O 232/13 


Urheberrecht - Rechtswidrige Lichtbildnutzung
LG Köln, Urteil vom 05.03.2014, Az.: 28 O 232/13 (noch nicht rechtskräftig)

Das Landgericht Köln hat mit seinem Urteil vom 05.03.2014 entschieden, dass Deutschlandradio - eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und ein kommerziell agierendes Unternehmen – kein Foto verwenden darf, welches ein Fotograf auf der Fotoplattform Flickr unter der Lizenz „Creative Commons Attribution-NonCommercial 2.0 <http://creativecommons.ort/licenses/by-nc/2.0/legalcode>“ veröffentlicht hat.  Das Werk darf nur genutzt werden, wenn der Name des Rechteinhabers wie von ihm festgelegt genannt ist und das Werk nur „nicht-kommerziell“ genutzt wird.
Ein Fotograf, hat seine Lichtbildwerke unter anderem unter auf der Internetseite  “Creative Commons License Namensnennung-Nicht kommerziell 2.0″ der Öffentlichkeit zur Nutzung angeboten. Nachdem Deutschlandradio ein Lichtbildwerk des Fotografen auf der von ihm betriebenen Internetseite dradiowissen.de zu Illustrationszwecken öffentlich zugänglich machte, reicht der Fotograf gegen Deutschlandradio Klage ein.
Mit der nun vorliegenden erstinstanzlichen Entscheidung des Landgerichts Köln existiert erstmalig eine Rechtsprechung zu Lizenzbedingungen „nicht kommerziell“. Das Landgericht hat festgestellt, dass einer Handlung nicht nur deshalb die Kommerzialität fehlt, weil der Handelnde aufgrund seiner öffentlichen Finanzierung nicht auf unmittelbare Erträge aus seiner Tätigkeit angewiesen ist. Deshalb muss sich das Deutschlandradio in Bezug auf die Einhaltung der Lizenzbedingungen der Creative Commons-Lizenen so behandeln lassen, wie jeder andere privatwirtschaftlich betriebene Radiosender.
Deutschlandradio hat bereits in der mündlichen Verhandlung angekündigt, dass gegen eine nachteilige Entscheidung Berufung eingelegt wird.


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