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EuGH, Urteil vom 13.05.2014, Az.: C-131/12

Der EuGH hat in seinem Urteil festgestellt, dass der Betreiber einer Internetsuchmaschine bei personenbezogenen Daten, die auf von Dritten veröffentlichten Internetseiten erscheinen, für die von ihm vorgenommene Verarbeitung verantwortlich ist.

Nach der Entscheidung des EuGH kann sich eine Person, wenn bei einer anhand seines Namens durchgeführte Suche in der Ergebnisliste ein Link zu einer Internetseite mit Informationen über ihn angezeigt wird, unmittelbar an den Suchmaschinenbetreiber wenden, um unter bestimmten Voraussetzungen die Löschung des Links aus der Ergebnisliste zu erwirken. Im Gegenzug ist  vom Suchmaschinenbetreiber, der die  vorgenommene Datenverarbeitung vorgenommen hat, ob die betroffene Person ein Recht darauf hat, dass die betreffenden Informationen über ihn um gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr durch eine Ergebnisliste,  die im Anschluss an eine anhand seines Namens durchgeführte Suche angezeigt werden, mit seinem Namen in Verbindung gebracht würde.   
Der EuGH hat in seiner Entscheidung klargestellt, dass die betroffene Person seinen Antrag unmittelbar an den Suchmaschinenbetreiber richten kann. Der Suchmaschinenbetreiber hat sorgfältig die Begründetheit seines Antrages zu prüfen.
Kommt die Prüfung zum Ergebnis, dass dies der Fall ist, sind die Links zu Internetseiten, die diese Information enthalten, aus der Ergebnisliste zu entfernen.
Liegen jedoch besondere Gründe vor, wie z.B. die Rolle der betreffenden Person im öffentlichen Leben, die einen Zugang zu diesen Informationen über eine solche Suche auf Grund eines überwiegendes Interesse der breiten Öffentlichkeit rechtfertigen, so kann dieser Antrag abgelehnt werden.
Wird von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen dem Antrag nicht stattgegeben, so kann sich die betroffene Person an die Kontrollstelle oder das zuständige Gericht wenden, damit diese die erforderlichen Überprüfungen vornehmen und den Verantwortlichen entsprechend anweisen, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen.
 


Anwälte

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Dr. JUR. Nadin Staupendahl

Fachanwältin für IT Recht

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Tim Staupendahl

Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
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