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Foto und Unterschrift auf elektronischer Gesundheitskarte Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 07.11.2013, Az.: S 81 KR 2176/13 ER 


Foto und Unterschrift auf elektronischer Gesundheitskarte
Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 07.11.2013, Az.: S 81 KR 2176/13 ER

Das Sozialgericht Berlin hat mit seiner Entscheidung den Antrag des Antragstellers abgewiesen.
Mit seinem Antrag hatte der Antragsteller von der Antragsgegnerin den Ersatz seiner Krankenversichertenkarte ohne Verwendung der elektronischen Gesundheitskarte verlangt. Die Antragsgegnerin war jedoch der Ansicht, dass sie allein zur Ausstellung der elektronischen Gesundheitskarte verpflichtet sei.  
Auf Grund der Entscheidung des Sozialgerichtes Berlin kann der Antragsteller von der Antragsgegnerin die Ausstellung einer anderen Mitgliedsbescheinigung als die elektronische Gesundheitskarte nicht verlangen.
Zu beachten ist, dass der Verwendung des auf der elektronischen Gesundheitskarte dargestellten Lichtbilds des Karteninhabers das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht entgegenstehen, da das Lichtbild dort nicht in elektronischer Form gespeichert ist. Das gleiche gilt auch für die Unterschrift auf der elektronischen Gesundheitskarte.
Der Nutzung durch den Versicherten stehen die geplanten derzeit noch nicht genutzten weiteren Funktionalitäten der elektronischen Gesundheitskarte nicht entgegen, da grundsätzlich das Erheben, Verarbeiten und Nutzen von Daten in diesen Fällen nur mit dem Einverständnis des Versicherten zulässig ist.


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