Mit dem Urteil hat das Oberlandesgericht Celle im Berufungsverfahren den streitgegenständlichen Unterlassungsanspruch des Klägers gegenüber die Beklagte, einem Inkassounternehmen, bestätigt. Somit steht dem Kläger ein Anspruch aus einer entsprechenden Anwendung des §§ 12, 823 Abs. 1, 1004 BGB in Verbindung mit Art. 1, 2 Grundgesetz gegenüber dem Beklagten zu, es zu unterlassen, seine Daten an die SCHUFA Holding AG weiterzuleiten.
In seiner Begründung führt das Oberlandesgericht aus, dass eine solche Weiterleitung den Kläger bei der derzeitigen Sachlage widerrechtlich in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. So stellt eine durch das Bundesdatenschutzgesetz nicht gedeckte Übermittlung personenbezogener Daten eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar, das als „sonstiges Recht“ im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB auch negatorischen Schutz nach den allgemeinen Vorschriften genießt. Zulässig ist nach § 28a Bundesdatenschutzgesetz die Weitergabe von Daten an die SCHUFA Holding AG nur in den in § 28a Abs. 1 genannten Fällen.
Der Kläger hatte die Forderung seinerzeit bestritten, so dass eine Datenübermittlung nicht nach § 28 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Bundesdatenschutzgesetz zulässig ist.
Die Beklagte hat die Datenübermittlung an die SCHUFA Holding AG dem Kläger in Aussicht gestellt. Für den Kläger bestand somit eine ernstlich drohende und unmittelbare Gefahr, dass die Beklagte seine Daten tatsächlich an die SCHUFA Holding AG übermittelte, so dass der Kläger sich in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt sah.
Somit besteht ein – wie in diesem Fall vom Kläger geltend gemachter – vorbeugender Unterlassungsanspruch unter der Voraussetzung, dass hier eine Erstbegehungsgefahr vorliegt. So begründet bereits der Hinweis auf die Möglichkeit der Datenübermittlung an die SCHUFA Holdung AG trotz eines Zusatzes, dass die Übermittlung nur bei einredefreien und unbestrittenen Forderungen erfolgen wird, eine Erstbegehungsgefahr, wenn der vermeintliche Schuldner die Forderung zuvor schriftlich bestritten und insbesoindere das Inkassounternehmen aufgefordert hat, weitere Drohungen mit einer Datenübermittlung zu unterlassen.
ERFAHRUNG & EMPATHIE FÜR IHREN ERFOLG
KOMPETENZ & KAMPFGEIST FÜR IHRE KONKURRENZFÄHIGKEIT