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Einwilligung in Videoüberwachung eines Fitnessclubs durch AGB LG Koblenz, Urteil vom 19.12.2013, Az.: 3 O 205/13 


Einwilligung in Videoüberwachung eines Fitnessclubs durch AGB
LG Koblenz, Urteil vom 19.12.2013, Az.: 3 O 205/13

Das Landgericht Koblenz hat in seiner Entscheidung festgehalten, dass die Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Beklagten Nr. 8.2 und 8.3 die Kunden unangemessen gem. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB benachteiligen, weil sie nicht klar und verständlich sind.

Der Kläger, ein rechtsfähiger Verein, beanstandet die Verwendung von der Beklagten, Betreiberin eines Fitnessclubs, in den vorformulierten Mitgliedsverträgen enthaltenen Klauseln mit folgendem Wortlaut: „(8.2) in den F.Clubs werden zur Erhöhung der Sicherheit Teilbereiche durch Videokameras überwacht. Einzelfallbezogen werden Aufnahmen gespeichert, soweit und solange dies zur Sicherheit der Mitglieder und zur Aufklärung von Straftaten notwendig ist. (8.3) Das Mitglied stimmt einer dauerhaften Kameraüberwachung durch F. zur Sicherheitserhöhung zu.“
In seiner Urteilsbegründung hat das Landgericht Koblenz weiter ausgeführt, dass die Formulierung „Überwachung von Teilbereichen“ der Beklagten als Verwenderin einen Beurteilungspielraum zulässt, die einen ungerechtfertigten Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Mitglieder darstellt, weil unter anderen nicht hinreichend konkretisiert wird, welche Bereiche davon betroffen sind. Des Weiteren benachteiligt die Speicherung der Daten die Kunden unangemessen, da auch hier nicht ausreichend der Umfang und Zweck dargelegt und konkretisiert wurde. Somit kann auch eine Speicherung der Daten erfolgen, die über das erforderliche Maß hinausgeht.
 


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