Das Landgericht Freiburg hat über die Klage der Wettbewerbszentrale gegen ein Autohaus wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens eines Mitarbeiters zu entscheiden. In dem Rechtstreit ging es um die Frage, ob der als Verkäufer tätige Mitarbeiter eines Autohauses wettbewerbswidrig gehandelt hat und ob das Autohaus für diese Handlung einzustehen hat.
Der Mitarbeiter, der als Verkäufer in dem Autohaus tätig ist, hat auf seiner privaten Facebookseite Angebote seines Arbeitgebers gepostet. Er verwendete dabei Produktfotos des Autohauses und hat unter anderen als Kontakt seine Telefonnummer angegeben, unter der er im Autohaus erreichbar ist. Der Mitarbeiter hat jedoch im Rahmen dieser Werbeaktion es jedoch unterlassen, die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen wie z.B. die Angabe des offiziellen Kraftstoffverbrauchs, die Höhe der offiziellen CO2-Emissionen sowie die kW-Leistung und die PS-Zahl anzugeben. Dem Autohaus war die Werbeaktion seines Mitarbeiters nicht bekannt.
In seiner Entscheidung hat das Landgericht Freiburg der Klägerin, der Wettbewerbszentrale, weitgehend Recht gegeben und rechnete dem Autohaus das wettbewerbswidrige Verhaltens seines Mitarbeiters zu.
Hersteller und Händler sind verpflichtet bei Neufahrzeugen bei Werbeaktionen bestimmte Angaben zu machen, z.B. zum Kraftstoffverbrauch, CO2-Emissionen. Werden diese Angaben unterlassen, verstoßen Hersteller und Händler gegen § 1 Pkw-EnVKV i.V.m RL 1999/94EG. So sind bei gebotener richtlinienkonformer Auslegung neben diesem Personenkreis auch andere Personen zur Erteilung dieser Information verpflichtet, wenn sie Werbematerial für Neuwagen nutzen. Diese wesentlichen Informationen dürfen dem Verbraucher nicht vorenthalten werden. Das Einstellen der Werbung in einen privaten Account ist trotzdem eine wettbewerbsrelevante Handlung, da hierfür die Förderung des Absatzes eines fremden Unternehmens ausreichend ist.
Wie das aktuelle Thema Bring Your Own Device (BYOD) zeigt, ist die Grenze fließend zwischen privaten und geschäftlichen Aktivitäten der Mitarbeiter. In vielen Unternehmen erhalten die Mitarbeiter – bewusst oder unbewusst – viel Spielraum und sehen diese Verflechtungen oft positiv. Das Urteil des Landgericht Freiburg wirft somit ein Schlaglicht auf die damit einhergehenden Gefahren. Das Internet ist auch bei vermeintlich privater Nutzung mit Blick auf das Wettbewerbsrecht kein rechtfreier Raum. Es empfiehlt sich, um zurechenbare Rechtsverstöße von Mitarbeitern zu vermeiden, dass die Unternehmen entsprechende Schulungen und Social Media Richtlinien erarbeiten.
ERFAHRUNG & EMPATHIE FÜR IHREN ERFOLG
KOMPETENZ & KAMPFGEIST FÜR IHRE KONKURRENZFÄHIGKEIT