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Vergnügungssteuer für PC in Internetcafé Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 17.01.2013, Az. 1 L 1067/12.NRW 


Vergnügungssteuer für PC in Internetcafé
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 17.01.2013, Az. 1 L 1067/12.NRW

Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt kann eine Stadt von einem Internetcafébetreiber keine Vergnügungssteuer verlangen, wenn Zweifel an der Rechtsmäßigkeit der Vergnügungssteuersatzung bestehen, weil die Satzung zum einen die Steuerpflicht an das bloße Halten von Spiel- und Unterhaltungsgeräten anknüpft und zum anderen beim PC auf die tatsächliche Nutzung als Spielgerät im Einzelfall abstellt.
Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Steuerbescheid angeordnet und im Ergebnis der Entscheidung der Stadt auferlegt, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Für das Halten von Spiel- und Unterhaltungsgeräten in Spielhallen und Internetcafés veranschlagt eine rheinland-pfälzische Stadt gemäß ihrer Vergnügungssteuersatzung eine monatliche Steuer von 60,00 € pro Gerät. Diese Satzung entspricht der Mustersatzung des Gemeinde- und Städtebunds Rheinland-Pfalz. So gelten nach dieser Satzung als Spielgeräte auch Computer, die überwiegend zum individuellen Spielen oder zu gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder über das Internet verwendet werden. Die Steuerbehörde verlangt auf der Basis der Vergnügungssteuersatzung von der Betreiberin eines Internetcafés für den Zeitraum Januar bis Juni 2012 Steuern in Höhe von insgesamt 2.880,00 €. Hiergegen hat die Betreiberin des Internetcafé Widerspruch eingelegt.
In seiner Entscheidung stützt das Verwaltungsgericht seine Argumentation auf den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz. In der Satzung muss der abgabebegründende Tatbestand hinreichend bestimmt umschrieben sein. Die Satzungsregelung ist dabei so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart des zu regelnden Sachverhalts und mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts zeigt insofern die Notwendigkeit einer hinreichend bestimmten Vergnügungssteuersatzung und stellt mit seiner Entscheidung klar, dass es bei der Nutzung von multifunktionalen Geräten auf den tatsächlichen Einsatzzweck im Einzelfall ankommt, damit die Vergnügungssteuer gemäß ihrem Sinn und Zweck rechtmäßig erhoben werden darf.
     


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