Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat über ein Vorabentscheidungsersuchen des irischen High Court und des österreichischen Verfassungsgerichtshof über die Vereinbarkeit der Richtlinie 2006/24/EG mit der Grundrechtecharta (GRC) in Bezug auf die Art. 7, 8, 11 und 52 Abs. 1 zu entscheiden.
Der EuGH hat mit seinem Urteil vom 08.04.2014 entschieden, dass die Richtlinie 2006/24/EG über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, wegen der Unvereinbarkeit mit Art. 7 und 8 Grundrechtecharta ungültig ist.
Aus der Entscheidung des EuGH geht hervor, dass die anlassunabhängige Speicherpflicht bezüglich elektronischer Verkehrsdaten aus Art. 3 und 6 der Richtlinie 2006/24/EG sowie der Datenzugriff der zuständigen nationalen Behörden nach Art. 4 und 8 der Richtlinie 2006/24/EG in das durch Art. 7 Grundrechtecharta garantierte Grundrecht auf die Achtung der Privatsphäre und das durch Art. 8 Grundrechtecharta gewährleistete Grundrecht auf den Schutz personenbezogener Daten in großem Ausmaß und besonders schwerwiegend eingreifen.
Zu beachten ist in Bezug auf die Entscheidung des EuGH, dass die Geschäftsgrundlage für die im Koalitionsvertrag der 18. Legislaturperiode vorgesehene Korrektur der Vorratsdatenspeicherung in Übereinstimmung mit einer weiteren Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht per so entfallen, da eine nationale Regelung unter Beachtung geltenden Europarechts unbenommen bleibt.
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