Flughafenstraße 12 | 99092 Erfurt | 0361 / 789 298 65

Datenschutz - Löschungsanspruch gegen Google – „Recht auf Vergessen“ Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 13.05.2014, Az.: C 131/12 – Google Spain und Google 


Datenschutz - Löschungsanspruch gegen Google – „Recht auf Vergessen“
Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 13.05.2014, Az.: C 131/12 – Google Spain und Google

Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 13.05.2014 entschieden, dass Art. 2 lit. B und d der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates vom 24.10.1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr so auszulegen ist, dass die Tätigkeit einer Suchmaschine, als „Verarbeitung personenbezogener Daten“ einzustufen ist und dass der Betreiber dieser Suchmaschine als für diese Verarbeitung „Verantwortlicher“ anzusehen ist.. In seiner Entscheidung führt der EuGH aus, dass die Tätigkeit einer Suchmaschine unter anderem darin besteht, dass von Dritten ins Internet gestellte oder dort veröffentlichte Informationen zu finden, diese automatisch zu indexieren, vorübergehend zu speichern und schließlich den Internetnutzern in einer bestimmten Rangfolge zur Verfügung zu stellen.
Des Weiteren führt der EuGH in seiner Entscheidung vom 13.05.2014 aus, dass der Art. 12 lit. B und Art. 14 Abs. 1 lit. A der Richtlinie 95/46/EG so auszulegen sind, dass der Suchmaschinenbetreiber zur Wahrung der in diesen Bestimmungen vorgesehenen Rechte, dazu verpflichtet ist, von der Ergebnisliste Links zu von Dritten veröffentlichten Internetseiten mit Informationen zu dieser Person zu entfernen, auch wenn der Name oder die Informationen auf diesen Internetseiten nicht vorher oder gleichzeitig gelöscht werden und gegebenenfalls auch dann, wenn ihre Veröffentlichung auf den Internetseiten als solche rechtmäßig ist.
Die Anwendungsvoraussetzungen dieser Bestimmung sind u.a. dahingehend zu beurteilen und zu prüfen, ob die betroffene Person ein Recht hat, dass die Information über sie zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr durch eine Ergebnisliste mit ihrem Namen in Verbindung gebracht wird und dass der betroffenen Person ein Schaden entsteht bzw. entstanden ist. So kann die betroffene Person unter Berücksichtigung ihrer Grundrechte verlangen, dass die betreffenden Informationen der breiten Öffentlichkeit nicht mehr durch Einbeziehung in einer derartige Ergebnisliste zur Verfügung gestellt wird. In diesem Fall überwiegen diese Recht grundsätzlich nicht nur gegenüber dem wirtschaftlichen Interesse des Suchmaschinenbetreibers, sondern auch gegenüber dem Interesse der breiten Öffentlichkeit am Zugang der Informationen bei einer anhand des Namens der betroffenen Person durchgeführten Suche.
 


Anwälte

%7B!MEDIA:%7B%7Bid%7D%7D%7Cmore.title_de!%7D

Dr. JUR. Nadin Staupendahl

Fachanwältin für IT Recht

ERFAHRUNG & EMPATHIE FÜR IHREN ERFOLG

%7B!MEDIA:%7B%7Bid%7D%7D%7Cmore.title_de!%7D

Tim Staupendahl

Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

KOMPETENZ & KAMPFGEIST FÜR IHRE KONKURRENZFÄHIGKEIT