Das Kammergericht hat mit seinem Urteil vom 27.06.2014 entschieden, dass ein wettbewerbswidriges Verhalten des Unternehmers verneint werden muss, weil dem Unternehmer vorprozessual keine Pflicht trifft offenzulegen, warum ein Widerrufsrecht bei individuell angefertigten Warren im Einzelfall wegen Unzumutbarkeit ausgeschlossen ist.
Die geltend gemachten Unterlassungsansprüche wurden durch das Kammergericht abgewiesen.
Im vorliegenden Rechtsstreit ging es um die Frage, in welchem Umfang ein Unternehmer, der über das Internet u.a. nach Kundenwunsch individuell konfigurierte Notebooks vertreibt, den Kunden über die näheren Umstände des Bestehend oder Nichtbestehens eines Widerrufsrechts aufklären muss oder ob das vorprozessuale Leugnen eines Widerrufsrechts als wettbewerbswidrig anzusehen ist.
Das Kammergericht hat in seiner Entscheidung klargestellt, dass der Unternehmer zwar den Kunden auf das Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie auf die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübungen und die Rechtsfolgen des Widerrufs hinweisen muss. Ausreichend ist, dass der Unternehmer den Verbraucher generell und unter Wiederholung des Gesetzeswortlauts auf das Nichtbestehen des Widerrufs hinweist. Nicht erforderlich ist es insofern, dass der Unternehmer nach einzelnen Artikeln differenziert angibt, ob dem Verbraucher im konkreten Fall ein Widerrufsrecht zustehe.
So hat das Kammergericht entschieden, dass, wenn der Unternehmer vorprozessual ein Widerrufsrecht des Kunden abstreitet, dies für sich genommen noch kein wettbewerbsrechtlich relevanter Tatbestand ist. Anders ist dies nur, wenn der Unternehmer bewusst und planmäßig leugnet oder der Unternehmer generell behauptet, in derartigen Fällen besteht kein Widerrufsrecht.
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