Im Fall von Urheberrechtsverletzungen durch illegale Nutzung einer Internet-Tauschbörse seitens Nutzern eines öffenlichen WLAN Netzes, haftet der Betreiber dieses WLAN-Netzes nicht, weder als Täter noch als Störer.
Der Betreiber kann nicht als Täter in Anspruch genommen werden, weil zahlriche Nutzer das öffentliche WLAN nutzen. Dementsprechend könne ihm eine Täterschaft nicht nachgewiesen werden.
Das AG Charlottenburg hat den WLAN-Betreiber als Accessprovider eingestuft, weshalb er die Privilegierung nach TMG - Telemediengesetz genieße. Der Provider sei somit nicht zur Überwachung der Nutzung des öffentlichen WLANs verpflichtet. Sperren von Port oder DNS oder Registrierungspflichten seien dem Betreiber nicht zumutbar, so das Amtsgericht Charlottenburg.
ERFAHRUNG & EMPATHIE FÜR IHREN ERFOLG
KOMPETENZ & KAMPFGEIST FÜR IHRE KONKURRENZFÄHIGKEIT