Mit seinem Urteil vom 28.03.2014 hat das Oberlandgericht Köln entschieden, dass die Klägerin, eine Datenbankherstellerin, in ihren Rechten verletzt ist und somit einen Anspruch auf Unterlassung, Auskunft und Schadenersatz gegen die Beklagte.
Das Oberlandgericht Köln hat in seiner Entscheidung festgehalten, dass es für eine die Verletzung der Rechte des Datenbankherstellers begründende Vervielfältigung nicht erforderlich ist, dass sich der Verletzer die Daten durch einen unmittelbaren Zugang zu der geschützten Datenbank verschafft. Es ist ausreichend, wenn der Verletzer inhaltlich unveränderte Teile der Datenbank in sein eignes System aufnimmt.
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass auch Geschäftsführer für Leistungsschutz- und Urheberrechtsverletzungen persönlich haften können, soweit sie nicht zeigen können, dass sie den Geschäftsbetrieb angemessen organisiert haben, um diesbezügliche Rechtsverstöße zu vermeiden.
ERFAHRUNG & EMPATHIE FÜR IHREN ERFOLG
KOMPETENZ & KAMPFGEIST FÜR IHRE KONKURRENZFÄHIGKEIT