Das Landgericht Hamburg hat mit seinem Urteil vom 22.07.2014 festgestellt, dass Partnerbörsen von ihren Nutzern nach erfolgtem Widerruf lediglich einen angemessenen, zeitbezogenen Wertersatz für bereits erhaltene Leistungen verlangen dürfen. In diesem Fall ist eine bestimmte Anzahl von getätigten Kontakten für die Bemessung des Wertersatzes jedenfalls nicht ausschlaggebend, da die Dienstleistung primär auf die dauerhafte Vermittlung, jedoch nicht auf eine bestimmte Mindestanzahl von Kontakten abzielt.
Mit seiner Entscheidung hat das Landgericht Hamburg die Unterlassungsklage einer Verbraucherzentrale als begründet angesehen und hat der Partnerbörse aufgegeben, gegenüber ihren Mitgliedern keine überhöhten Wertersatzforderungen zu stellen.
Im Ergebnis dieser Entscheidung ergibt sich für Anbieter von Onlinedienstleistungen, dass für bereits erbrachte Teilleistungen nur ein angemessener Wertersatz verlangt werden darf. Grundsätzlich ist von pauschalen Quoten abzusehen, die das konkrete Angebot nicht hinreichend berücksichtigen.
ERFAHRUNG & EMPATHIE FÜR IHREN ERFOLG
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