Das OLG Frankfurt/Main hat die Beschwerde der DENIC, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Landgericht Frankfurt/Main, Beschluss vom 11.03.2014, Az.: 3-8 O 155/13) zu tragen, zurückgewiesen. In seiner Entscheidung hat das OLG Frankfurt/Main festgestellt, dass die DENIC als Störerin haftet und somit zur Aufhebung einer Registrierung verpflichtet ist, wenn eine offenkundige und eindeutig feststellbare Rechtsverletzung vorliegt.
Diese Haftung ist nicht ausgeschlossen, wenn eine offensichtlich ungenaue Bezeichnung des Domainnamens in einem rechtskräftigen Titel gegen den Domaininhaber vorliegt. So liegt unter anderem eine Rechtsverletzung bei Namensrechten regelmäßig dann offenkundig vor, wenn sie z.B. im Einzelfall für den den Vorgang bearbeitenden Sachbearbeiter der DENIC eindeutig ersichtlich ist. Dabei ist es unerheblich, ob der Sachbearbeiter über namens- und/oder markenrechtliche Kenntnisse verfügt.
Die Entscheidung des OLG Frankfurt hat somit Klarheit geschaffen im Umgang mit versehentlich Zusätzen in rechtskräftigen Urteilen: „www“ bedeutet hier World Wide Web und gemeint ist die Art des Servers (Web-Server). Für die DENIC ist dies offenkundig zu erkennen.
ERFAHRUNG & EMPATHIE FÜR IHREN ERFOLG
KOMPETENZ & KAMPFGEIST FÜR IHRE KONKURRENZFÄHIGKEIT