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Die Urheberschaft an einem von Jesus diktierten Text ist dem Verfasser zuzurechnen OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 13.05.2014, Az.: 11 U 62/13 


Die Urheberschaft an einem von Jesus diktierten Text ist dem Verfasser zuzurechnen
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 13.05.2014, Az.: 11 U 62/13

Urheberrecht Erfurt

Mit seiner Entscheidung hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Berufung des beklagten Vereins zurückgewiesen und die Entscheidung der Vorinstanz, des Landgerichts Frankfurt am Main vom 07.04.2014, Az.: 6 O 424/12, bestätigt.
Nach dieser Entscheidung, die überzeugend und eine konsequenten Anwendung der allgemeinen Auffassung ist, dass das Urheberrecht aus der Schöpfung als Realakt entsteht, zeigt sich, dass auch spirituelle Texte grundsätzlich uneingeschränkt urheberrechtlich schutzfähig sind.
Auf der Grundlage des anwendbaren Rechts und der Schutzfähigkeit ausländischer Werke kam das Gericht zum Ergebnis, dass gemäß dem Schutzlandprinzip sich die Schutzfähigkeit eines Werkes vorliegend nach dem deutschen Recht richtet. Jedoch gemäß dem Übereinkommen zwischen Deutschland und den USA vom 15.01.1982 komme auch auf die Werke amerikanischer Staatsangehöriger in Deutschland Urheberrechtsschutz zu. Hierbei ist es unerheblich, ob das Werk in den USA jemals urheberrechtlich geschützt gewesen sei.
Wichtig ist bei der Prüfung, ob Werke der fraglichen Gattung dort grundsätzlich geschützt seien und die in solchen Fällen bestehende Schutzfrist noch nicht abgelaufen ist. Entscheidend sei daher das Recht des Schutzlandes für Werkqualität, Rechtsinhaberschaft und die Aktivlegitimation bei vertraglicher Einräumung eines Nutzungsrechts.
Nach der Entscheidung des OLG Frankfurt am Main ist es unerheblich, ob der Urheber sich selbst als solcher ansieht, denn wenn man auf den bloßen Schaffensvorgang abstellt, kommt es auf die Erkenntnisquellen des Werkschaffenden nicht an.


Anwälte

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Tim Staupendahl

Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
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