Das Bundesarbeitsgericht Erfurt hat in seiner Entscheidung klargestellt, dass für die nach § 22 KUG (Kunsturhebergesetz) Veröffentlichung von Bildnissen von Arbeitnehmern grundsätzlich die Einwilligung der betreffenden Arbeitnehmer schriftlich erfolgen muss.
Hierbei ist zu beachten, dass unter „Einwilligung“ im Sinne des § 22 KUG die zeitlich vorherige Zustimmung zu verstehen ist.
Da die Zustimmung durch den betreffenden Arbeitnehmer jederzeit widerrufen werden kann, ist zu beachten, dass die Zustimmung nicht automatisch mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses endet.
Zudem hat bei einem Widerruf auch eine Abwägung zwischen dem Veröffentlichungsinteresse des Arbeitgebers und dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Arbeitnehmers zu erfolgen.
ERFAHRUNG & EMPATHIE FÜR IHREN ERFOLG
KOMPETENZ & KAMPFGEIST FÜR IHRE KONKURRENZFÄHIGKEIT