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Persönliche Haftung des Geschäftsführers bei Wettbewerbsverstößen 


Persönliche Haftung des Geschäftsführers bei Wettbewerbsverstößen
BGH, Urteil vom 18.06.2014 – Az.: 1 ZR 242/12

Wettbewerbsrecht Erfurt

Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs haftet der Geschäftsführer für unlautere Wettbewerbshandlungen der von ihm vertretenen Gesellschaft nur dann persönlich, wenn er an der Wettbewerbsverletzung persönlich beteiligt war oder diese aufgrund einer Garantenstellung hätte verhindern müssen.
Nur in den Fällen in der nach den im Strafrecht entwickelten Grundsätzen von einer Täterschaft und einer Teilnahme des Geschäftsführers auszugehen ist, dann kommt eine persönliche Haftung des Geschäftsführers für Wettbewerbsverstöße in Betracht. So haftet der Geschäftsführer für einen Wettbewerbsverstoß nur noch dann, wenn er die Rechtsverletzung selbst begangen hat oder diese in Auftrag gegeben hat.
Jedoch sieht der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung keine Verantwortlichkeit des Geschäftsführers in den Fällen, in denen der Geschäftsführer von einem Verstoß lediglich Kenntnis erlangt hat und es jedoch in der Folge unterlassen hat, den Verstoß zu verhindern.
Eine Haftung durch Unterlassen seitens des Geschäftsführers besteht nach Ansicht des Gerichtes nur in den Fällen, in denen der Geschäftsführer gegenüber den betroffenen außerstehenden Dritten eine Garantenpflicht treffe, den deliktischen Erfolg abzuwenden. Dafür reicht jedoch die schlichte Kenntnis von Wettbewerbsverstößen nicht aus. Ein Wettbewerbsverstoß kann dem Geschäftsführer nur angelastet werden, wenn dies aus dem äußeren Erscheinungsbild ergibt.
Der Geschäftsführer haftet demgegenüber nicht, wenn dieser lediglich Kenntnis davon erlangt hat, dass bei der unter seiner Leitung stehenden Geschäftstätigkeit Wettbewerbsverstöße begangen werden.
Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung klargestellt, dass eine Haftung des Geschäftsführers nur noch in den Fällen in Betracht kommt, in dem ihm seine persönliche Beteiligung konkret nachgewiesen werden kann oder das eine Entscheidung zugrunde liegt, die typischerweise auf Geschäftsführungsebene getroffen wurde.


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