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Hinweispflicht bei b2b Onlineshop - LG Dortmund, Urteil vom 23.02.2016 - 25 O 139/15 


Hinweispflicht bei b2b Onlineshop - LG Dortmund, Urteil vom 23.02.2016 - 25 O 139/15

Onlineshopbetreiber, die ihr Angebot ausschießlich an Kaufleute richten und nicht an Verbraucher verkaufen möchten, müssen auf diesen Umstand ausdrücklich und deutlich hervorgehoben hinweisen. Die Internetseite müsse nach Auffassung des LG Dortmund so gestaltet sein, dass an einem Ausschluss von Verbrauchsgüterkäufen kein Zweifel besteht.

Es genüge nicht, im footer - unteren Bereich der Website - in unauffälliger Schriftfarbe auf hellem Untergund zu vermerken, dass sich das Onlineangebot ausschließlich an Kaufleute richten soll. Ferner sei in solchen Fällen eine Aufmachung des Onlineshops in einer für Verbraucher ansprechenden Weise irreführend.

Onlineshopbetreiber, die dieser Hinweispflicht nicht nachkommen, müssen sämtliche Pflichtangaben vorweisen, die beim b2c Geschäft gesetzlich gefordert sind. Hierzu zählen neben dem Impressum auch die jeweils aktuell gültige Widerrufsbelehrung und andere Hinweise in den AGB.

Onlineshopbetreiber, die entgegen ihren Angaben auf der Website doch an Verbraucher verkaufen und nicht die gesetzlich vorgegebenen Pflichtangaben vorweisen können, machen sich haftbar für Unterlassungsansprüche und ggf. Schadensersatzansprüche seitens Wettbewerbern oder Verbänden wie der Verbraucherzentrale. So geschehen in dem Rechtsstreit vor dem LG Dortmund , Urteil vom 23.02.2016 - 25 O 139/15.

Ansprechpartner: Rechtsanwältin Dr. Nadin Staupendahl


Anwälte

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Dr. JUR. Nadin Staupendahl

Fachanwältin für IT Recht

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Tim Staupendahl

Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
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