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Unzulässige Whitelist-Funktion bei Werbeblockern OLG Köln, Urt. v. 24.6.2016 – 6 U 149/15 


Unzulässige Whitelist-Funktion bei Werbeblockern
OLG Köln, Urt. v. 24.6.2016 – 6 U 149/15


Nach Entscheidungen des OLG Köln und LG Stuttgart sind Internet-Werbeblocker generell als rechtlich unbedenklich einzustufen, da sie nicht direkt in das Angebot einer Website eingreife. Zwar dürfe Nutzern mit aktivierten Werbeblockern der Zugang zu den Inhalten verwehrt werden, dennoch gelten keinerlei Unterlassungsansprüche gegen den Anbieter des Werbeblockers aufgrund unlauterer gezielten Behinderung. Die Whitelist-Funktion wie bei „Adblock Plus“ ermöglicht es Unternehmen nach Zahlung die Werbung trotz eingeschalteten Werbeblocker anzuzeigen. Diese Funktion stelle laut OLG Köln im Gegensatz zu der Blacklist-Funktion jedoch eine unzulässige aggressive Praktik i.S.v. § 4a Abs. 1 Satz 1 UWG dar.

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Tim Staupendahl

Anwälte

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Dr. JUR. Nadin Staupendahl

Fachanwältin für IT Recht

ERFAHRUNG & EMPATHIE FÜR IHREN ERFOLG

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Tim Staupendahl

Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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