Funktionsfähige Verlinkung zur OS-Plattform notwendig - Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 3.8.2017 - 4 U 50/17
Funktionsfähige Verlinkung zur OS-Plattform notwendig
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 3.8.2017 - 4 U 50/17
Für die Beilegung von Streitigkeiten bezüglich des Verbraucherrechts sieht der Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der EU-Verordnung Nr. 524/2013 auf Websites von Online-Händlern eine Verlinkung zur OS-Plattform vor. Hierbei hat das OLG Hamm entschieden, dass dieser Link „anklickbar“ sein muss. Unter einer Verlinkung verstehe man nicht nur die reine URL, sondern auch eine direkte Weiterleitung zur entsprechenden Domain mittels eines Mausklicks. Sollte dies nicht gegeben sein, drohen dem Onlinehändler rechtliche Konsequenzen in Form einer Abmahnung. Als Website im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der EU-Verordnung Nr. 524/2013 versteht das OLG Hamm bereits beispielsweise den Auftritt eines Händlers/Unternehmens auf einer Internetplattform wie Ebay und nimmt mit der Definition des Begriffs „Website“ Bezug auf den dazu angelegten englischsprachigen Eintrag von Wikipedia. Des Weiteren knüpft die Entscheidung an das Urteil des OLG Koblenz vom 25.01.2017 - 9 W 426/16.
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