Herr Andreas Speck mahnt wegen des Fehlens einer Datenschutzerklärung Mitbewerber ab.
Wie bekannt wurde, hat die Firma Erich Andreas Speck Dienstleistungen, Karlsruher Str. 22, 76351 Linkenheim-Hochstetten eine der ersten Abmahnungen wegen Verstoßes gegen die neue Rechtslage ausgesprochen. Die Abmahnschreiben sind auf den 25.05.2018, also dem Tag, ab dem die DSGVO gilt, datiert und werden von der Rechtsanwaltskanzlei Orhan Aykac, Konrad-Adenauer-Allee 63, 86150 Augsburg ausgesprochen.
Die vermeintlichen Ansprüche werden aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geltend gemacht. Rechtsanwalt Aykac teilt im Namen seines Mandanten mit, dass dieser sich in seinen Rechten dadurch verletzt sieht, dass der abgemahnte Mitbewerber keine Datenschutzerklärung auf seiner Website bereit hält. Konkret wird beanstandet, dass der Mitbewerber eine Internetseite ohne Datenschutzhinweise betreibt, obwohl nach § 13 Abs. 1 TMG, Art. 12 DSGVO eine solche Pflicht bestünde. Durch das Nichtveröffentlichen einer Datenschutzerklärung hätte sich der Mitbewerber einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern und damit gegenüber seinem Mandanten Herrn Speck verschafft.
Rechtsanwalt Aykac fordert deshalb im Namen des Herrn Speck von dem abgemahnten Mitbewerber, sich durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung dazu zu verpflichten, es ab sofort zu unterlassen, weiterhin Internetseiten ohne die Datenschutzhinweise nach den § 13 Abs. 1 TMG, Art. 12 DSGVO zu betreiben. Die vorformulierte Unterlassungserklärung sieht eine Vertragsstrafe in Höhe von 2.500,00 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung vor. Des weiteren wird verlangt, dass die Kosten der Rechtsverfolgung aus einem Gegenstandswert von 7.500,00 € erstattet werden.
Wir können Betroffenen, die eine solche Abmahnung erhalten, erst einmal anraten, die Abmahnung ernst zu nehmen. Die geltend gemachten Ansprüche sollten genau geprüft werden, bevor man auf die Abmahnung reagiert.
Insbesondere ist zweifelhaft, ob eine Inanspruchnahme aus dem Wettbewerbsrecht grundsätzlich möglich ist. Es ist bereits in der Vergangenheit umstritten gewesen, welche datenschutzrechtlichen Verstöße als Wettbewerbsverstoß abgemahnt werden können. Für diese Frage ist von Bedeutung, ob die gesetzliche Grundlage, gegen die verstoßen worden ist, als eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 3a UWG gilt. Bei Verstößen gegen § 13 Abs. 1 TMG wird dies auch nach Inkrafttreten der DSGVO in der Regel bejaht.