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Berechtigungsanfrage hinsichtlich der Marke "ONE WAY" 


Die AWG Allgemeine Warenvertriebs-GmbH lässt Sportgeschäfte wegen des Verkaufs von Waren unter der Marke "ONE WAY" anschreiben.

Uns liegt ein Schreiben der Rechtsanwaltskanzlei Lichtenstein Körner & Partner mbB aus Stuttgart vor, mit welchem im Namen der AWG Allgemeine Warenvertriebs-GmbH aus 73257 Köngen eine Berechtigungsanfrage hinsichtlich der Verwendung der Marke „ONE WAY“ gestellt wird.

 

So wird mit dem Schreiben mitgeteilt, dass die AWG Allgemeine Warenvertriebs-GmbH Inhaberin zweier deutscher Marken mit dem Begriff „ONE WAY“ ist, welche unter anderem „Bekleidungsstücke“ schützen. Unsere Mandantin, ein Sportartikelgeschäft mit zusätzlichem Online-Shop, soll aufgrund dessen mitteilen, weshalb sie sich berechtigt fühlt, Sportbekleidung unter dem Label „ONE WAY“ anzubieten.

 

In der Regel dienen solche Berechtigungsanfragen als Vorbereitung einer kostenpflichtigen Abmahnung oder sogar eines gerichtlichen Verfahrens. Allerdings gehen wir in diesem Fall davon aus, dass die AWG Allgemeine Warenvertriebs-GmbH bekannt ist, dass derartige Sportartikel von dem namenhaften finnischen Unternehmen ONE WAY Sport Oy stammen, welche ebenfalls Inhaberin diverser Marken mit dem Begriff „ONE WAY“ in Deutschland, der Europäischen Union und weiteren Ländern ist.

 

Angaben aus Medien zufolge, soll die ONE WAY Sport Oy jedoch insolvent sein. Die österreichische Fischer Sports GmbH mit Sitz in Ried im Innkreis soll die Marken- und Patentrechte von der ONE WAY Sport Oy übernommen haben und beabsichtigen, weiterhin Sportartikel unter diesen Marken zu vertreiben.

 

Es ist davon auszugehen, dass die AWG Allgemeine Warenvertriebs-GmbH den Wechsel der Markenrechte nunmehr zum Anlass nimmt, rechtliche Unsicherheiten in Bezug auf die Nutzung der sich gegenüberstehenden Marken „ONE WAY“ zu verbreiten, um möglicherweise Händler davon abzuhalten, weiterhin Artikel dieses Labels, welche von der ONE WAY Sport Oy in den Verkehr gebracht worden sind oder zukünftig von der Fischer Sports GmbH auf den Markt gebracht werden, anzubieten oder zum Weitervertrieb anzukaufen.

 

Wir können Betroffenen, welche eine solche Berechtigungsanfrage erhalten haben, nur anraten, die Anfrage ernst zu nehmen und sie in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht überprüfen zu lassen. Wenn die Sportartikel bzw. Bekleidungsstücke seinerzeit rechtmäßig von der ONE WAY Sport Oy auf den Markt der Europäischen Union gebracht worden sind, ist an den Waren „Erschöpfung“ eingetreten, was bedeutet, dass auch deren Weiterverkauf erlaubt bleibt.


Anwälte

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Dr. JUR. Nadin Staupendahl

Fachanwältin für IT Recht

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