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Kein unlauterer Wettbewerb durch AdBlock Plus 


Kein unlauterer Wettbewerb durch AdBlock Plus

Urteil vom 19. April 2018 – I ZR 154/16

Der BGH entschied in der Sache bezüglich des Werbeblockers AdBlock Plus nun zu Gunsten der Beklagten, die dieses Computerprogramm anbietet. Mit AdBlock Plus ist es möglich die Werbung auf Internetseiten zu blockieren. Das Programm unterscheidet die Werbung hierbei mithilfe eines Filters. Werbung die auf der sogenannten Blacklist steht, wird automatisch unterdrückt. Unternehmen, die eine Website mit Werbung betreiben, ist es jedoch möglich sich in eine Whitelist eintragen zu lassen. So ist es möglich die Blockade der eigenen Werbung zu verhindern. Dabei muss diese allerdings gewisse Kriterien der Betreiber von AdBlock Plus erfüllen und große Unternehmen müssen außerdem die Beklagte am Umsatz beteiligen. Ausgenommen von der Umsatzbeteiligung sind hierbei nach Angaben der Betreiber kleinere und mittelgroße Unternehmen. Die Klägerin, ein Verlag, welcher auf den eigenen Internetseiten deren redaktionelle Inhalte zur Verfügung stellt und dies mit Werbeeinnahmen finanziert, sieht darin ein Verstoß gegen das Gesetz des unlauteren Wettbewerbs. Sie forderte in erster Linie die Unterlassung des Vertriebs eines solchen Werbeblockers. Zudem stellte sie einen Hilfsantrag, mit der Absicht das Angebot solcher Programme zu verbieten, wenn Werbung nur dann nicht unterdrückt wird, wenn die Anforderungen der Beklagten eingehalten werden und das Unternehmen hierfür bezahlt. Bei der Verhandlung am LG Köln als erste Instanz blieb die Klage ohne Erfolg. Durch Berufung wurde zumindest der Hilfsantrag und das damit verbundene Verbot bewilligt.
Der BGH hob dieses Urteil nach der Revision der Beklagten jedoch wieder auf und wies die Klage vollständig ab.  Nach der Auffassung des BGH stelle das Angebot eines Werbeblockers in dieser Art keine gezielte Behinderung von Mitbewerbern im Sinne des § 4 Nr. 4 UWG dar. Die Beklagte handle nur nach eigenem unternehmerischen Interesse und man sehe bei diesem Geschäftsmodell auch keine Verdrängungsabsicht. Bekräftigt wird dies dadurch, dass der Nutzer selbst entscheiden könne, ob sie einen Werbeblocker einsetzen. Zudem werde die Funktion der Internetseite der Klägerin und die dort angebotenen Dienstleistungen nicht unmittelbar beeinflusst oder beeinträchtigt und die mittelbare Beeinträchtigung sei hier nicht unlauter. Als Betreiber einer Website könne man sich des Weiteren gegen Werbeblocker wehren. Der BGH macht deutlich, dass AdBlock Plus dabei keinerlei Maßnahmen die sich gegen das Programm richten verhindere. Weiterhin sei der Klägerin zumutbar solche Schutzmaßnahmen zu ergreifen, indem man beispielsweise den Zugang zu den Internetseiten verwehrt, solange der Nutzer einen Werbeblocker aktiviert hat. Dies sei auch mit den Grundrechten der Pressefreiheit vereinbar. Es lässt sich dahingehend vermuten, dass der BGH, sollte AdBlock Plus solche Schutzvorkehrungen umgehen, darin eine unmittelbare Beeinträchtigung sehen könnte. Das Angebot kostenloser Inhalte sei durch solche Software ebenfalls nicht wesentlich beeinflusst. Bezüglich der Unternehmen die Interesse darin haben Werbung auf den Internetseiten der Klägerin zu zeigen, stelle das Angebot von Werbeblockern keine aggressive Handlung im Sinne des § 4a UWG dar, da beteiligte Marktteilnehmer durch die Beklagte nicht unzulässig beeinflusst oder sonst wesentlich eingeschränkt werden.
 

Anwälte

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Tim Staupendahl

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