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Recht auf Vergessenwerden bei Suchmaschinen 


Recht auf Vergessenwerden bei Suchmaschinen

LG Frankfurt am Main, Urt. v. 26.10.2017, Az.: 2-03 O 190/16

Ein ehemaliger geschäftsführender Unternehmer verklagte Google, um einen Anspruch auf Löschung von Suchergebnissen zu 6 Jahre alten Berichten mit angeblich rechtsverletzenden Inhalten geltend zu machen. Diese geben Informationen über die schlechte finanzielle Lage des Unternehmens und über Gesundheitsdaten des Klägers. Der Kläger war bis 2012 Geschäftsführer eines großen Unternehmens, welches mehr als 500 Angestellte beschäftigt und über 35000 Mitglieder aufweist. Zunächst entschied das Gericht, dass Betreiber einer Suchmaschine, in dem Fall die Betreiber von Google, nicht als Access Provider im Sinne des § 8 TMG zu bewerten sind. Grund dafür ist, dass diese den Suchergebnissen meistens nicht neutral gegenüberstünden. Weiterhin liege ein deutliches öffentliches Interesse an der Berichterstattung über das Unternehmen, weshalb das Recht auf Vergessenwerden die Entfernung der Suchergebnisse nicht rechtfertige. Bezüglich der Gesundheitsdaten sei es generell relevant wie ausführlich und konkret diese sind. Im Fall des Betroffenen seien die Angaben zu allgemein und unkonkret, um ein Grund für die Entfernung der Suchergebnisse darzustellen. Somit ist § 35 BDSG bei dem Recht auf Vergessenwerden nicht endgültig anwendbar.

 

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