Löschung eines Eintrags im Arztbewertungsportal jameda.de
Löschung eines Eintrags im Arztbewertungsportal jameda.de
BGH, Urteil vom 20. Februar 2018 - VI ZR 30/17
Auf der Internetseite www.jameda.de bietet die Beklagte ein Portal an, welches es ermöglicht u.a. Ärzte in der Nähe zu suchen und deren Praxen mit Kommentaren oder einem Notensystem zu bewerten. Darüber hinaus werden dort Informationen über die Praxis und den Arzt bereitgestellt. Dabei wird unterschieden zwischen kostenlosen Basisinformationen und einem kostenpflichtigen Premium-Paket. Nimmt man nicht die kostenpflichtige Variante wahr, so verzichtet man darauf, eigene Zusatzinformationen und ein Profilbild bereitstellen zu können. Des Weiteren werden auf dem eigenen Profil andere konkurrierende Praxen mit Profilbild, Entfernung und Bewertung angezeigt. Ohne Einverständnis der Klägerin existiert über sie ein Profil mit Praxisinformationen und Bewertungen in dem besagten Portal. Da sie nicht für ein Premium-Paket zahlt, werden umliegende Praxen derselben Fachrichtung mit deren Bewertungen und der entsprechenden Entfernung zu der Praxis der Klägerin angezeigt. Die Klägerin beanstandete 17 Bewertungen auf ihrem Profil, wodurch diese gelöscht wurden und sich ihre Gesamtnote von 4,7 auf 1,5 verbesserte. Zudem fordert sie mit der Klage eine komplette Entfernung ihres Profils von dem Portal der Beklagten. Nach Abweisung der Klage vom LG Köln (13. Juli 2016 - 28 O 7/16) und nach erfolgloser Berufung (OLG Köln, 5. Januar 2017 – 15 U 121/16 - AfP 2017, 164), hatte sie mit der Revision beim BGH Erfolg. Der BGH entschied zugunsten der Klägerin. Zwar wurde bezüglich des Bewertungsportals (Urteil vom 23. September 2014 – VI ZR 358/13 (BGHZ 202, 242)) grundsätzlich schon entschieden, dass die Speicherung personenbezogener Daten und die Bewertung durch die Patienten zulässig ist, jedoch differenziert der BGH in diesem Fall. Grund dafür ist, dass die Klägerin hier nicht mehr als neutraler Informationsmittler gesehen werden könne, da sie die Anzeige von konkurrierenden Praxen nur bei nichtzahlenden Ärzten zulässt, wohingegen bei Nutzern des Premium-Pakets diese Anzeige verhindert wird. Den Besuchern des Internetportals wird dies nicht hinreichend offengelegt. Der BGH vertritt die Auffassung, dass die Meinungs- und Medienfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 10 EMRK) der Beklagten nicht ausreichend geltend gemacht werden kann, wenn sie nicht als neutraler Informationsmittler agiert. Entscheidender sei hier das Recht der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK). Daraus folgt, dass der Schutz der personenbezogenen Daten eine Löschung der gespeicherten Daten im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG rechtfertige.
Anwälte
Dr. JUR. Nadin Staupendahl
Fachanwältin für IT Recht
ERFAHRUNG & EMPATHIE FÜR IHREN ERFOLG
Tim Staupendahl
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
KOMPETENZ & KAMPFGEIST FÜR IHRE KONKURRENZFÄHIGKEIT