Flughafenstraße 12 | 99092 Erfurt | 0361 / 789 298 65

Die Plogoo UG (haftungsbeschränkt) mahnt wegen der Kennzeichnung des Energieverbrauchs von Staubsaugern ab. 


Die PlogOo UG (haftungsbeschränkt) mahnt wegen der Kennzeichnung des Energieverbrauchs von Staubsaugern ab.


Unserer Mandantschaft aus dem Bereich des Online-Handels mit Elektrogeräten erreichte kürzlich eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Plogoo UG (haftungbeschränkt) aus München, welche von Rechtsanwalt Gereon Sandhage aus Berlin vertreten wird. Gegenstand dieser Abmahnung ist die Tatsache, dass unsere Mandantschaft einen Staubsauger beworben hatte und hierbei Angaben zum Energieverbrauch des Gerätes machte.

Grundsätzlich sind Hersteller und Händler nach der sogenannten Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Verordnung Nr. 665/2013 über die Energieverbrauchskennzeichnung) dazu verpflichtet gewesen, Angaben zu dem Verbrauch der von Ihnen angebotenen Elektrogeräte zu machen. In Bezug auf Staubsauger hatte jedoch der Staubsaugerhersteller  Dyson vor dem Gericht der Europäischen Union (EuG) gegen die Verordnung geklagt, da das Berechnungsverfahren für Energieeffizienz auf Basis eines Gerätebetriebs mit leeren Staubsaugerbeuteln erfolgte. Mit Urteil vom 08.11.2018 erklärte das Gericht die Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung für nichtig, so dass diese nun nicht mehr auf Staubsauger anwendbar ist. Die Gerichtsentscheidung ist rechtskräftig.

Die Ploggo UG stellt sich nunmehr auf den Standpunkt, dass die Nichtigkeit zur Folge hätte, dass Staubsauger nicht nur nicht mehr entsprechend gelabelt werden müssen, sondern dass deren Kennzeichnung sogar wettbewerbswidrig sei. Sie meint, eine Kennzeichnung von Staubsaugern stelle eine Irreführung dar, da die ermittelten Energiewerte (möglicherweise) nicht richtig seien. Aus diesem Grund fordert die Plogoo UG die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Erstattung der angeblich entstandene Rechtsverfolgungskosten.

Unserer Ansicht nach bedeutet jedoch die Nichtigkeit der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung nicht zwangsläufig, dass es Händlern nicht mehr erlaubt ist, ihre Staubsauger zu kennzeichnen. Vielmehr befreit die Nichtigkeit lediglich von der Pflicht. Insbesondere führt unserer Meinung nach der Wegfall der Verordnung nicht zu einer Verpflichtung, Energiekennzeichnungen aus der Werbung zu löschen. Allenfalls wenn nachgewiesen werden kann, dass der beworbene Energieverbrauch unzutreffend ist, handelte der Händler irreführend und damit wettbewerbswidrig.

Entsprechende Urteile zu dieser Problematik sind uns bislang nicht bekannt. Lediglich die Bundesregierung hat in einer Pressemitteilung die Auffassung vertreten, dass die Nichtigkeit der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung dazu führe, dass Händler sämtliche Kennzeichnungsmaßnahmen für Staubsauger nunmehr zu unterlassen hätten. Diese Auffassung wird von uns ausdrücklich nicht geteilt.

Aus diesem Grund haben wir unserer Mandantschaft zwar empfohlen, aufgrund der rechtlichen Unsicherheit den Energieverbrauch bei Staubsaugern vorerst nicht mehr anzugeben. Zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung haben wir jedoch abgeraten. Rechtsanwalt Sandhage kündigte daraufhin nun an, die Einigungsstelle für Wettbewerbsstreitigkeiten bei der IHK München anzurufen. Dem Verfahren sehen wir aufgeschlossen entgegen, da eine bisherige (Gerichs-)Entscheidung in der Frage der weiteren Kennzeichnung von Staubsaugern offensichtlich noch nicht vorliegt. Über den Ausgang des Einigungsverfahren werden wir an dieser Stelle berichten.

Anwälte

%7B!MEDIA:%7B%7Bid%7D%7D%7Cmore.title_de!%7D

Dr. JUR. Nadin Staupendahl

Fachanwältin für IT Recht

ERFAHRUNG & EMPATHIE FÜR IHREN ERFOLG

%7B!MEDIA:%7B%7Bid%7D%7D%7Cmore.title_de!%7D

Tim Staupendahl

Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

KOMPETENZ & KAMPFGEIST FÜR IHRE KONKURRENZFÄHIGKEIT