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Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen am 26.04.2019 in Kraft getreten 


Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen am 26.04.2019 in Kraft getreten

 

 

Mit Inkrafttreten des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) am 26. April 2019 wurde der Begriff des Geschäftsgeheimnisses erstmalig per Gesetz genauer definiert. Die nationale Umsetzung des Gesetzes basiert auf der entsprechenden EU-Richtlinie 2016/943 und soll somit europaweit einheitlich sein. Besonders für Unternehmen spielt das Gesetz eine wichtige Rolle, da die nun präzisieren Regelungen einen besseren Schutz vor unerlaubter Erlangung, Nutzung und Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen gewährleisten sollen.

 

Unter den Begriff des Geschäftsgeheimnisses fallen all jene Informationen die zunächst einmal nicht allgemein bekannt, nicht ohne Weiteres zugänglich und für das Unternehmen von wirtschaftlichem Wert sind. Darüber hinaus gibt es weitere Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen. Zum einen müssen angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen getroffen werden und zum anderen muss ein berechtigtes Interesse am Schutz der Informationen bestehen. Sollten also keine angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen getroffen werden, so gilt die zu schützende Information nicht als Geschäftsgeheimnis. Welche Geheimhaltungsmaßnahmen als angemessen zu betrachten sind, wird nicht genauer konkretisiert. Denkbar ist, dass je nach Wert und Wichtigkeit für das Unternehmen entsprechend verhältnismäßig umfangreiche Maßnahmen zum Schutz getroffen werden sollten. Diese Schutzmaßnahmen erfolgen vor allem in organisatorischer, rechtlicher oder technischer Form, beispielsweise über Verträge, Verschlüsselungen oder Zugriffsbeschränkungen. Für Unternehmen empfiehlt es sich also nochmal genaustens zu prüfen wie sie ihr Know-how schützen sollten.

 

Durch das Gesetz erweitern sich auch die Möglichkeiten, um Ansprüche bei Verstößen geltend zu machen. Bisher zählten darunter der Anspruch auf Schadensersatz, Unterlassung sowie Auskunftsansprüche. Darüber hinaus können die Inhaber der verletzten Geschäftsgeheimnisse nun weitere Ansprüche geltend machen wie Herausgabe oder Vernichtung der Dokumente, Gegenstände, Materialien, Stoffe oder elektronischen Dateien und Rückruf sowie Entfernung und Rücknahme des betroffenen Produkts vom Markt. Sollte außerdem die Auskunftspflicht verletzt werden, so entsteht dem Inhaber des Geschäftsgeheimnisses ein Schadensersatzanspruch. Diese Regelungen schützen Unternehmen insbesondere vor Spionage durch Wettbewerber. Sollte es zu einem gerichtlichen Verfahren kommen, so wird die Geheimhaltung weiterhin gewährleistet, denn auch im Bezug auf die Verfahren wurden sinnvolle Regelungen getroffen. Beispielsweise kann unter bestimmten Umständen die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Zudem sind beteiligte Parteien oder Personen mit Zugang zu den Dokumenten verpflichtet, die als geheim eingestuften Informationen vertraulich zu behandeln. Des Weiteren wird ein mögliches Strafmaß bei Verletzungen des Geschäftsgeheimnisses festgelegt. Jedoch gibt es auch Ausnahmen. Ist das öffentliche Interesse an einer Offenlegung ausreichend hoch, so kann diese straffrei bleiben.

 

Auch wenn einige Formulierungen des Gesetzes nicht absolut eindeutig sind, so kann man abschließend sagen, dass die Definition des Geschäftsgeheimnisses für Unternehmen in vielen Punkten durchaus genauer ist und wichtige Vorteile bietet. Zwar erhöhen sich die Ansprüche an die Unternehmen bei den zu treffenden Maßnahmen, aber es bietet den Inhabern der Geschäftsgeheimnisse deutlich bessere Möglichkeiten sich zu schützen und Verstöße zu verfolgen, bzw. Ansprüche geltend zu machen.


Anwälte

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Dr. JUR. Nadin Staupendahl

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