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Urheberrechtsverletzung bei Upload einer Fotografie auf eine andere Website EuGH, Urteil vom 7. August 2018 – C 161/17 


Urheberrechtsverletzung bei Upload einer Fotografie auf eine andere Website
EuGH, Urteil vom 7. August 2018 – C 161/17


Dirk Renckhoff, ein Fotograf, welcher hauptsächlich Reisefotografie betreibt, gab einem Reisemagazin die Zustimmung, einer seiner Fotografien auf deren Website hochzuladen.
Diese Fotografie ist dort frei zugänglich gewesen. Eine Schülerin einer Gesamtschule in Nordrhein-Westfalen lud diese herunter, um sie für ein Referat zu verwenden. Kurz darauf wurde das Referat zusammen mit der Fotografie auf der schuleigenen Homepage eingestellt. Dies fand jedoch ohne Zustimmung des Fotografen statt. Dieser verklagte daraufhin das Land Nordrhein-Westfalen auf Unterlassung und einen Schadensersatz in Höhe von 400 €. Herr Renckhoff beruft sich hier auf das Urheberrecht, da ausschließlich das Reisemagazin entsprechende Nutzungsrechte hatte. Mit diesem Rechtsstreit befasste sich hauptsächlich der BGH sowie der EuGH, wo letztendlich eine Entscheidung getroffen worden ist.                                                        

Die Kernfrage war, ob es sich beim Hochladen auf die Homepage der Schule hier um eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne der Urheberrechtsrichtlinie handelt. Bei einer „öffentlichen Wiedergabe“ hat der Urheber das alleinige Recht diese zu erlauben oder zu untersagen. Die Frage kam auf, da die Fotografie ohne Hindernisse frei heruntergeladen werden konnte und auf dem Portal des Reisemagazins, also bereits auf eine andere Website, mit Zustimmung des Urhebers hochgeladen wurde. Der Europäische Gerichtshof sieht das Handeln der Schule als eine öffentliche „Zugänglichmachung“. Durch den Upload auf die eigene Homepage wird dort die Fotografie einem neuem Publikum zugänglich, welches unter Umständen nicht der eigentlichen Zielgruppe des Urhebers entspricht. Dem Urheber entgeht möglicherweise eine angemessene Vergütung, da die Fotografie, also sein eigenes Werk, nun einer breiteren Gruppe von Menschen zur Nutzung und Einsicht zugänglich ist und zwar ohne dass dieser sein Einverständnis erklärte.

Klar ist, die Nutzung eines geschützten Werkes durch Dritte, vorausgesetzt dies geschieht ohne Zustimmung des Urhebers, verletzt dessen Urheberrecht. Dabei betont der Europäische Gerichtshof, dass Fotografien durchaus urheberrechtlich geschützte Werke darstellen können, wenn sich eigene Kreativität und persönliche Einflüsse darin widerspiegeln. Darüber hinaus differenziert der EuGH zwischen einem Upload eines fremden Werkes ohne Zustimmung des Urhebers auf eine andere Website und dessen Verbreitung durch einen Hyperlink. Letzteres sei dem Ziel der optimalen Funktionalität des Internets zweckdienlicher als das Hochladen des Werkes unter den hier gegebenen Umständen. Der EuGH bringt deutlich zum Ausdruck, dass es unerheblich sei, dass seitens des Urhebers keine Maßnahmen getroffen wurden, die zur Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten, die die Besucher auf der Website haben, beitragen. Mit dieser Entscheidung sollen die Urheberrechte konkretisiert und besser geschützt sein. Dementsprechend zielte der EuGH darauf ab, zu gewährleisten, dass Urheber genauer entscheiden können, wie ihr Werk im Internet genutzt wird.

Anwälte

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Dr. JUR. Nadin Staupendahl

Fachanwältin für IT Recht

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Tim Staupendahl

Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
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