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Urheberrechtsverletzung bei dem Upload eines Testprogrammes auf einer Website ohne Zustimmung BGH, Urteil vom 28. März 2019 - I ZR 132/17 


Urheberrechtsverletzung bei dem Upload eines Testprogrammes auf einer Website ohne Zustimmung  
BGH, Urteil vom 28. März 2019 - I ZR 132/17


Der Beklagte vertrieb über verschiedene Online-Verkaufsmöglichkeiten Microsoft-Computerprogramme. Dabei konnten Testkäufer innerhalb eines bestimmten Zeitraums auch Auszüge des Computerprogrammpakets „Microsoft Office 2013 Professional Plus Vollversion Deutsch“ erlangen. Damit die Testkäufer sich eben dieses Programm herunterladen konnten, stellte der Beklagte einen Link zur Verfügung. Unter diesem Link konnten die Testkäufer das besagte Programm von einer Website downloaden, welche vom Beklagten betrieben wurde. Aber nicht nur die Testkäufer, sondern jegliche Besucher der Website konnten eine Probeversion des Programmpakets für 30 Tage nutzen. Die Klägerin, welche die Microsoft Corporation ist, die das besagte  Programm zum Kauf anbietet und dieses auch weiterentwickelt, sieht ihr Urheberrecht an diesem Programm verletzt, da der Beklagte ohne Einverständnis der Microsoft Corporation das genannte Computerprogramm  auf einer von ihm betriebenen Website zur „öffentlichen Wiedergabe“ anbot. Die Microsoft Corporation verlangt von dem Beklagten nun Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Feststellung einer Schadensersatzpflicht, da die Klägerin in Ihrem Recht der öffentlichen „Zugänglichmachung“ verletzt ist.

Es ist zweifelsfrei, dass das Recht der Klägerin bezüglich der öffentlichen „Zugänglichmachung“ ihres Programmes verletzt ist, sobald eine Person das Programm zum Download für Dritte bereithält ohne aber die Zustimmung des Urhebers einzuholen. Denn eben dieses Recht, das heißt die öffentliche „Zugänglichmachung“ des Computerprogrammes zu untersagen oder zu erlauben, steht ausnahmslos dem Urheber zu. Unter der öffentlichen „Wiedergabe“ ist dabei die „öffentliche Zugänglichmachung“ des Programmes zu verstehen, wie es im Sinne der Urheberrechtsrichtlinie behandelt wird. Diese Definition der Wiedergabe, im Sinne der Richtlinie, erfüllt der Beklagte mit dem eindeutigen Bereitstellen des Microsoft-Testprogrammes auf einer von ihm betriebenen Download-Website, da die Nutzer ohne die Handlung des Beklagten gar keinen Zugang zu einem Download dieser Art hätten. Hinzu kommt, dass der Beklagte mit dem Upload auf die Website das Microsoft-Programm einer Vielzahl von Personen präsentiert. Eine Vielzahl, bei der es dem Urheber unmöglich ist, sich auf die ursprünglich festgelegte Zielgruppe zu konzentrieren. Es werden Personen erreicht, an welche der Urheber bei der „öffentlichen Wiedergabe“ nicht gedacht hatte. Dies kann dem Interesse des Urhebers widersprechen.

Im Sinne der Ansicht des BGH ist das Urheberrecht dann verletzt, wenn die eigentliche Wiedergabe ohne Einverständnis des Rechteinhabers erfolgt ist. Es gilt den Unterschied zwischen einem „Hyperlink“ und dem tatsächlichen Upload eines Programmes zu beachten. Während der Hyperlink lediglich der Informationsauffindung innerhalb vieler Datenmengen dient, stellt der Upload die öffentliche „Wiedergabe“ in der besonderen Form der öffentlichen „Zugänglichmachung“ dar. Eben dieser Upload ohne Zustimmung des Rechteinhabers, verletzt das Urheberrecht des Inhabers. Der BGH macht deutlich, dass es dabei unerheblich ist, ob der Urheber solche Handlungen, welche die Nutzungsmöglichkeiten eines Programmes uferlos ausdehnen, aus eigenem Ermessen unterbinden muss. Ziel des BGHs ist es, dem Urheber und dessen Programm innerhalb des Internets besseren und genaueren rechtlichen Schutz gewährleisten zu können.

Anwälte

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Dr. JUR. Nadin Staupendahl

Fachanwältin für IT Recht

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Tim Staupendahl

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