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Einwilligung in E-Mail-Werbung als Voraussetzung für eine Gewinnspielteilnahme ist DSGVO-konform OLG Frankfurt, Urteil vom 27.06.2019 - Az.: 6 U 6/19 


Einwilligung in E-Mail-Werbung als Voraussetzung für eine Gewinnspielteilnahme ist DSGVO-konform
OLG Frankfurt, Urteil vom 27.06.2019 - Az.: 6 U 6/19


Vor dem Oberlandesgericht Frankfurt wurde diskutiert, ob eine Einwilligung in E-Mail-Werbung als Voraussetzung zu einer Gewinnspielteilnahme gesetzeskonform ist oder nicht.

Eine solche Einwilligung muss zuerst einmal freiwillig erfolgt sein. Das heißt, der Einwilligungsgeber darf dabei nicht äußere Einflüsse auf sich einwirken lassen. Die Person, die letzten Endes die Einwilligung gibt, muss dabei die Wahl haben die Einwilligung ohne Zwang zu verweigern oder zu geben. Dabei dürfen sich auch keine Nachteile für die betroffene Person ergeben. Zudem muss dem Verbraucher auch ersichtlich sein, in welche Art und Anzahl von Werbung und Werbemaßnahmen er einwilligt. Ist ein kleiner Bruchteil der Auflistung der verschiedenen Werbeunternehmen oder Werbemaßnahmen nicht konkret genug, so ist dennoch nicht die gesamte Einwilligung ungültig. Im Gegenteil: Die Einwilligung ist immer noch wirksam gegenüber den restlichen Unternehmen.
Im Falle von Werbeanrufen ist im Zuge des Double-opt-in-Verfahrens ein Feld innerhalb des Teilnahmeformulars für den Verbraucher vorgesehen. Unternehmen, welche zuvor wirksam für die betreffenden Werbemaßnahmen aufgelistet wurden, müssen sich bei jedem Anruf daraufhin mit dem Namen und dem geschäftlichen Zweck kenntlich machen. Wird dies nicht gemacht, so liegt ein Verstoß gegen die DSGVO vor. Dabei gilt immer jenes Datenschutzgesetz, welches zum Zeitpunkt des Anrufes aktuell ist und nicht jenes, welches zum Zeitpunkt des Abschlusses aktuell war.

Mit diesem Urteil des Oberlandesgerichtes ist nun festgestellt worden, dass in Fällen wie dem Vorliegenden, die Entscheidung über die Einwilligung nicht von außen beeinflusst wird. Indem die Leute mit Versprechen oder gar Gewinnen in Glücksspielen gelockt werden, die Einwilligung zu erteilen, liegt es immer noch bei der Person selbst die Einwilligung auch tatsächlich zu geben. Somit sind die Verbraucher auch keinem Zwang ausgesetzt. In solchen Fällen muss der Verbraucher für sich abwägen, seine Daten für einen möglichen Gewinn preiszugeben oder nicht.

Anwälte

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Dr. JUR. Nadin Staupendahl

Fachanwältin für IT Recht

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