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Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019 – C 40/17 


Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten
EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019 – C 40/17


Der Online-Modehändler Fashion ID integrierte einen Plugin in Form des „Gefällt mir“-Buttons des sozialen Netzwerkes Facebook in die Website. Diese Funktion ist als Verweis externer Drittinhalte zu verstehen, bei denen diese in der Darstellung der Website eingebunden werden. Dabei werden technische Inhalte, wie die IP-Adresse des Besuchers, aber auch Informationen zu dem gewünschten Inhalt, übermittelt. Die Datenmengen können dann gespeichert oder ausgewertet werden. Welche Daten übermittelt werden und was jener Dritte damit macht, bleibt unbestimmt. Der „Gefällt mir“-Button von Facebook übermittelte auf der Online-Website von Fashion ID personenbezogene Daten an Facebook Ireland Ltd. Personenbezogene Daten sind dabei jene, welche Informationen über eine natürliche Person, die sich mittels mehreren Kennzeichen einer ethischen, wirtschaftlichen oder sozialen Identität ermitteln lassen. Dabei haben die Nutzer der Website von Fashion ID keinen Einfluss auf die Datenübermittlung und sind sich dessen auch nicht bewusst. Die Verbraucherzentrale NRW, welche die Interessen der Verbraucher und Nutzer schützt, wirft dem Online-Modehändler nun vor eben diese personenbezogenen Daten ohne die Zustimmung der Nutzer an Facebook Ireland Ltd. übermittelt zu haben. Dies stellt ein Verstoß gegen die Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten dar. Vor dem LG Düsseldorf wurde Anklage auf Unterlassung gegenüber Fashion ID gefordert. Fashion ID ist der Ansicht das LG Düsseldorf habe zu Unrecht entschieden. Nun steht der EuGH vor der Entscheidung.

Im Wesentlichen stellt sich der EuGH die Frage, ob eine Website zur Verantwortung gezogen kann, obwohl jener Anbieter keinen Einfluss auf die Übermittlung der Daten hat. Dabei wird aufgeführt, dass jener als Verantwortlicher gilt, welcher „allein oder gemeinsam mit anderen“ über die Mittel und den Zweck der Verarbeitung der Daten von Personen entscheidet. Es ist unerheblich, ob dem Betreiber der Website jene personenbezogenen Daten zugänglich sind. Wichtig ist, so der EuGH, dass das unterschiedliche Maß der Verantwortlichkeit beachtet wird und einzelfallabhängig entschieden wird. So ist jede natürliche oder juristische Person dann ein Verantwortlicher, wenn durch dessen Handlung die personenbezogenen Daten erst erlangt werden konnten. Ohne den Plugin auf der Fashion ID-Website, wäre Facebook Ireland Ltd. nicht an die personenbezogenen Daten gelangt. So verfügten beide Beteiligten über entsprechende Mittel, die personenbezogenen Daten zu erheben. Aber im Unterschied dazu gilt es zu beurteilen, ob Fashion ID auch für den Zweck der Weiterverarbeitung der Daten als verantwortlich anzusehen ist, denn dies liegt eigentlich außerhalb des Einflussbereiches des Online-Modeverkäufers. Jedoch gelingt es Fashion ID mithilfe des Plugins die eigene Werbung im Sinne ihres wirtschaftlichen Interesses zu verbessern. Dies kann durchaus als konkludentes Einverständnis zu der Erhebung der personenbezogenen Daten von Facebook Ireland Ltd. gedeutet werden. Entscheidend für die Bestimmung der Verantwortlichkeit ist folglich die Verfolgung des Zweckes und die Entscheidung über das Mittel, um personenbezogene Daten erheben zu können. In der Gesamtbetrachtung und richtlinienkonformen Auslegung gilt der Websitebetreiber Fashion ID als verantwortlich für die Übermittlung der personenbezogenen Daten. Eine Rechtfertigung kann im Einzelfall erfolgen, indem ein berechtigtes Interesse an jenem Vorgang festgestellt wird, ein Hinweis auf die Datenerhebung erfolgt oder indem die Einwilligung, vor der Datenerhebung, der betroffenen Personen vom Website-Betreiber eingeholt wird.

Der EuGH legt mit dieser Entscheidung großen Wert auf den Schutz der Freiheiten und der Achtung der Grundrechte und Menschenrechte natürlicher Personen. Es wird betont, wie wichtig die Selbstbestimmung bezüglich der personenbezogenen Daten ist. Eben diese Güter müssen einen hohen Schutz innerhalb der EU-Mitgliedsstaaten genießen und können nur fortgebildet werden, indem der Schutz dieser Personen stetig erhöht wird.

Anwälte

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Dr. JUR. Nadin Staupendahl

Fachanwältin für IT Recht

ERFAHRUNG & EMPATHIE FÜR IHREN ERFOLG

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Tim Staupendahl

Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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