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Grenzen bei geschäftsschädigenden Äußerungen von Unternehmen gegenüber ihren Mitbewerbern LG Hamburg, Urteil v. 09.07.2019 - 406 HKO 22/19 


Grenzen bei geschäftsschädigenden Äußerungen von Unternehmen gegenüber ihren Mitbewerbern
LG Hamburg, Urteil v. 09.07.2019 - 406 HKO 22/19


Die Klägerin und der Beklagte sind Unternehmer. Beide Parteien bieten die Zertifizierung und auch die Erteilung von Gütesiegeln im Bereich des Biomineralwassers an. Der Beklagte gab Pressemitteilungen über das Qualitätssiegel der Klägerin heraus. Dabei teilte der Beklagte wahrheitsgemäß mit, dass das Qualitätssiegel der Mitbewerberin nicht den Anforderungen der Bio-Qualität entspreche und somit nur ein sogenanntes „Scheinsiegel“ wäre. Unter Verweis auf diese Pressemitteilungen macht die Klägerin geltend, dass der Beklagte unlautere Aussagen bezüglich ihres Qualitätssiegels getätigt hat. Diese Aussagen, welche sich als Tatsachenbehauptungen konkretisieren lassen, sind geschäftsschädigend und unwahr. Die Klägerin fordert von dem Beklagten die Unterlassung solcher Pressemitteilungen und auch den Ersatz des ihr entstandenen Schadens durch die Handlung des Beklagten.

Ein Mineralwasser erlangt dann das Bio-Qualitätssiegel, wenn es frei von Rückständen und Schadstoffen ist, sowie unbehandelt und frei von Zusatzstoffen.
Es gilt zu beachten, dass die Aussagen dann unlauter sind, wenn geschäftliche Verhältnisse des Mitbewerbers herabgesetzt oder schlecht gemacht werden, sowie auch das falsche Behaupten von Tatsachen. Unabhängig davon ist auch bei wahren Tatsachenbehauptungen bei dem Mitbewerber Zurückhaltung geboten. Dabei ist auf die Erforderlichkeit einer solchen Behauptung zu verweisen, welche allenfalls bei sachlich berechtigtem Interesse innerhalb des betroffenen Verkehrskreises gegeben ist. Hinzu kommt, dass eben solche Behauptungen, wie der Beklagte sie getätigt hat, gerade nicht zu der freien Meinungsäußerung nach Art. 5 GG gehören, da lediglich die Diffamierung des Mitbewerbers im Vordergrund steht.

Festhaltend ist zu sagen, dass der Beklagte die unlauteren Äußerungen lediglich tätigte, um den Vertrieb des eigenen Qualitätssiegels zu erhöhen. Zwar ist es teilweise wahr, dass das Qualitätssiegel der Klägerin nicht den vollen Anforderungen der rechtlich festgehaltenen Bio-Qualität entspricht, dennoch wertet die Bezeichnung des Qualitätssiegels als „Scheinsiegel“ derart ab, dass eine zurückhaltende Weise eher geboten gewesen wäre, als die vom Beklagten gewählte. Um effektiven Rechtsschutz gewährleisten zu können, hat der Beklagte solche Äußerungen in Zukunft zu unterlassen. Der noch unbezifferbare Schaden der Klägerin ist von dem Beklagten zu ersetzen. Zuletzt muss der Beklagte in einer ihm obliegenden Kommunikationsweise die Empfänger dieser Pressemitteilung gegenüber der Klägerin bekannt geben.

Anwälte

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Dr. JUR. Nadin Staupendahl

Fachanwältin für IT Recht

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Tim Staupendahl

Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
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