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Handlungspflichten nach der Anordnung einer Unterlassung KG Berlin, Beschluss vom 19.07.2019 - 5 W 122/19, WRP 2019, 1483-1485 


Handlungspflichten nach der Anordnung einer Unterlassung
KG Berlin, Beschluss vom 19.07.2019 - 5 W 122/19, WRP 2019, 1483-1485


Mit der Entscheidung des Kammergerichts Berlin ist eine Person nach Anordnung einer Unterlassung dazu verpflichtet, zukünftige Verletzungshandlungen strengstens abzuwenden.

Personen, die eben dieses Verhalten erbringen müssen, nennt man Schuldner. Diese müssen
infolgedessen auch Mitarbeiter, alle betroffenen Organe, sowie Vertragspartner bezüglich des geschuldeten Verhaltens belehren. Darunter fällt auch die Aufklärung über den zu unterlassenen Inhalt. Damit die Mitarbeiter aber auch im Sinne der Belehrungen und Anordnungen innerhalb des Unternehmens agieren, ist der Schuldner gehalten die Einhaltung der aufgestellten Regeln strengstens zu überwachen. Den Mitarbeitern sowie alle betroffenen Organe müssen die Folgen bei entsprechendem Fehlverhalten bewusst gemacht werden und verschriftlicht werden.

Die zuvor genannten Grundsätze gelten mithin auch für „selbstständig handelnde Dritte“. Vor allem wenn dem Schuldner des Unterlassungsanspruchs wirtschaftliche Vorteile von Seiten des Dritten zu Gute kommen. Der Schuldner ist folglich dazu verpflichtet auf das Verhalten des Dritten einzuwirken, sobald mit einem Verstoß ernsthaft zu rechnen ist. Nur so kann das Befolgen des Unterlassungsanspruches eingehalten werden.

Dazu gehört eben nicht nur die Information über eine gewisse Unterlassungsanordnung. Es ist viel mehr erforderlich, dass auch diese Personen mittels Belehrungen und Anordnungen auf mögliche Rechtsfolgen bei Verstößen aufmerksam gemacht werden. Entsprechende Sanktionen können dabei unter anderem schwere Auswirkungen auf das Dienstverhältnis haben. Wichtig ist dabei, sich an die aufgestellten Regeln gegenüber den Mitarbeitern oder Dritte zu halten. Das bedeutet, dass entsprechende Sanktionen dann auch zu verhängen sind, wenn ein Verstoß gegen die Regeln seitens der Mitarbeiter vorliegt. Denn diese wurden zuvor ordnungsgemäß belehrt und haben den Anordnungen Folge zu leisten.

Eben dieses Urteil erging hinsichtlich eines schuldhaften Verstoßes gegenüber einer Unterlassungsanordnung gegenüber einer unlauteren Immobilienwerbung, welche die Abkürzung „gew.“ noch nach der Unterlassungsanordnung nutzte, da keine umfassende Belehrung und Anordnungen stattgefunden haben. Die Schuldnerin ist nun verpflichtet, ein Ordnungsgeld in fünfstelliger Höhe zu zahlen.

Anwälte

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Dr. JUR. Nadin Staupendahl

Fachanwältin für IT Recht

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Tim Staupendahl

Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
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