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DSGVO-Auskunftsanspruch: Telefon- und Gesprächsnotizen sind personenbezogene Daten OLG Köln, Urteil vom 26.07.2019 - 20 U 75/18 


DSGVO-Auskunftsanspruch: Telefon- und Gesprächsnotizen sind personenbezogene Daten
OLG Köln, Urteil vom 26.07.2019 - 20 U 75/18


Der Kläger, ein Restaurantbesitzer, schloss bei der Beklagten eine Lebensversicherung mit einer zusätzlichen Berufsunfähigkeitsversicherung ab. An diese zahlte der Kläger regelmäßig Beiträge. Nachdem dieser an schweren psychischen Erkrankungen litt, war er nur noch zu 25 % berufsfähig. Der Kläger beantragte bei der Lebensversicherung ein Policendarlehen, welches ihm auch gewährt wurde. Alsbald setzte er auch die Zahlungen an die Berufsunfähigkeitsversicherung aus, nachdem der Antrag dafür gewährt wurde. Zu diesem Zeitpunkt war er sich, aufgrund seines Zustandes, nicht im Klaren darüber, dass er auch eine Berufsunfähigkeitsversicherung hatte.  Nachdem der Kläger Kenntnis von der benannten Versicherung erlangte, veranlasste der Kläger sofort die Auszahlung des eingezahlten Betrages. Doch eben dieser Betrag war nicht jener, welcher der Kläger bei seinen ehemaligen Beitragszahlungen erwartete. Nach Ansicht der Beklagten, habe sie nichts falsch gemacht. Sie musste den Kläger nicht über das Bestehen der Berufsunfähigkeitsversicherung informieren und führte zur Begründung der niedrigen Auszahlung die Unterbrechung der Beitragszahlung an. Doch dem Kläger ist es unerklärlich, wie die Beklagte bei seinen gesundheitlichen Daten und seinem mentalen Zustand ihn nicht aufzuklären versuchte, als ihm das Policendarlehen gegeben wurde, anstatt ihm den Betrag aus der Berufsunfähigkeitsversicherung auszuzahlen. Der Kläger verlangt nun Schadensersatz und Datenauskunft zu seiner Person, um zu verstehen, welche Daten der Beklagten tatsächlich vorlagen.

Es ist eindeutig, dass die Beklagte keine Beratungspflichten verletzt hat. Sie ist in ihrem Handeln nicht gehalten gewesen, den Kläger, statt eines Policendarlehens, an die bestehende Berufsunfähigkeitsversicherung zu erinnern. Für die Beklagte bestand kein Anlass, die Annahme zu vertreten, der Beklagte entspreche den Anforderungen für die Gewährung der entsprechenden Leistungen.

Bezüglich der personenbezogenen Daten des Klägers, welche bei der Beklagten vorliegen, wurde in dessen Sinne entschieden. Die Beklagte muss alle Daten an den Kläger bekannt geben, welche über ihn gespeichert, verarbeitet oder genutzt wurden. Demnach müssten alle persönlichen und sachlichen Informationen, wie Identifikationsmerkmale und Vermögensverhältnisse, an den Kläger übergeben werden. Auch jene Daten, welche in Verbindung zu dem Kläger stehen, wie Telefonate oder anderweitige Gespräche müssen dargelegt werden. Diese Entscheidung erfolgte im Sinne des Wortlauts des Art. 15 DSGVO.
Dies liegt vor allem an der stetigen Entwicklung der Informationstechnologie. Innerhalb dieser Technologie gibt es umfangreiche Verarbeitungs- und Verknüpfungsmöglichkeiten, welche dazu führen, dass es keine belanglosen Daten mehr geben kann.

Mit dieser Rechtsprechung des OLG Köln wurde ein weiterer, doch aber lange nicht der letzte, Schritt zur Konkretisierung der DSGVO eingeleitet.

Anwälte

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Dr. JUR. Nadin Staupendahl

Fachanwältin für IT Recht

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Tim Staupendahl

Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
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