Verdeckt erlangtes Film- und Tonmaterial begründet einen Unterlassungsanspruch OLG Köln, Beschluss vom 18.07.2019 – 15W 21/19
Verdeckt erlangtes Film- und Tonmaterial begründet einen Unterlassungsanspruch
OLG Köln, Beschluss vom 18.07.2019 – 15W 21/19
Ein an einer Autismus-Störung leidender Patient, welcher sich in geschlossener psychiatrischer Behandlung befindet, beklagte eine Journalistin. Diese beklagte Journalistin fertigte Recherchen für das TV-Format „Team Wallraff“ an. Um im Auftrag der Produktionsfirma an Recherchematerial zu gelangen, lies sich die Beklagte unter falschem Namen als Praktikantin in der besagten Klinik anstellen. Dafür unterschrieb die Beklagte eine Verpflichtung zum Datenschutz und zur Verschwiegenheit. Es erfolgte auch die Belehrung gegenüber der vermeintlichen Praktikantin, dass Bild- und Tonaufnahmen auf der geschlossenen Station untersagt sind. Während ihres vermeintlichen Praktikums fertigte die Beklagte heimliche Ton- und auch Filmaufnahmen an, unter anderem auch von dem Kläger. Die Aufnahmen der Beklagten wurden vom Fernsehsender RTL ausgestrahlt. Dabei waren Aufnahmen von dem Kläger nicht Bestandteil der Sendung. Der Kläger fordert die Beklagte auf, derartige Handlungen in Zukunft zu unterlassen.
Grundsätzlich ist es Journalisten erlaubt Recherchen anzustellen. Dies ist Bestandteil ihres Berufes. Im Rahmen dieser Recherchen ist es auch erlaubt, investigative Nachforschungen zu betreiben, um bestimmte Inhalte offenlegen zu können. Diese „investigativen Recherchen“ sind allerdings nur so lang rechtmäßig, wenn bei gebotener Abwägung der betroffenen Interessen, und unter Beachtung der Schutzwürdigkeit der Dritten, „erhebliche Missstände“ auf keinem anderen Wege aufgedeckt werden können. Dahingehend müssen die Interessen Dritter, jedenfalls im Stadium der Recherche, zurücktreten. Im Rahmen dieser Rechtfertigung ist ein umfangreicher Vortrag, zur Untermauerung der Argumente, vorzubereiten. Das Ton- und Bildmaterial der Beklagten beinhaltete höchstpersönliche Aufnahmen des Klägers, welche unter den Begriff der personenbezogenen Daten gehören. Dahingehend hat die Beklagte die zuvor genannten Unterlagen zur Verschwiegenheit unterschrieben. Zwar besteht ein gewisses öffentliches Interesse an Missständen im Gesundheitswesen, dennoch erfolgte diese Recherche unter Abwägung der gegebenen Interessen zu Lasten des schutzbedürftigen Klägers.
Im Rahmen des zuvor erläuterten Sachverhalts kann keine Rechtfertigung erfolgen, wenn vertrauliche Informationen an Dritte, vorliegend dem Fernsehsender RTL, weitergegeben werden. Es sind Straftatbestände von der Beklagten verwirklicht worden. Darunter sind die Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes gemäß § 201 StGB, sowie auch das Verletzen von Privatgeheimnissen gemäß § 203 StGB, zu zählen.
Es ergeben sich folglich Unterlassungsansprüche des Klägers gegenüber dem Fernsehsender RTL und der Beklagten aus unterschiedlichen Rechtsnormen, darunter auch aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
Anwälte
Dr. JUR. Nadin Staupendahl
Fachanwältin für IT Recht
ERFAHRUNG & EMPATHIE FÜR IHREN ERFOLG
Tim Staupendahl
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
KOMPETENZ & KAMPFGEIST FÜR IHRE KONKURRENZFÄHIGKEIT